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Unterhaltsreform verabschiedet

am 09.11.2007 von http://herrschende-lehre.org/blog

Der Bundestag hat heute die Reform des Unterhaltsrechts verabschiedet. Verzögerungen im Gesetzgebeungsverfahren hatten sich dadurch ergeben, daß das Bundesverfassungsgericht zu Recht verlangt hatte, Mütter unabhägig davon, ob sie mit dem Vater ihres Kindes verheiratet sind oder nicht, unterhaltsrechtlich gleichzustellen, weil sich aus der gegenwärtigen unterschiedlichen Behandlung der Mütter mittelbar eine Benachteiligung nichtehelicher Kinder unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 GG ergibt. In der Literatur war dies wiederholt gefordert worden, vgl. Löhnig, Das Recht des Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern, 2. Aufl. 2004, Rn. 186 ff, nach dem BVerfG-Urteil hatten insbesonere Teile der CDU/CSU-Bundestagsfraktion ihren Widerstand gegen die unterhaltsrechtliche Gleichbehandlung aller Mütter aufgegeben. Ein weiteres Anliegen der Reform ist die Betonung des Grundsatzes, daß Ehegatten nach einer Ehescheidung grundsätzlich wieder alleine für ihr wirtschaftliches Fortkommen verantwortlich sind. Dem …

Ehefrau am 12.11.2007 um 15:29 Uhr:

Und was ist mit verheirateten Frauen, die kurzzeitig betrogen wurden, aus dieser Affäre ein Kind da ist und die ledige Mutter nun Betreuungsunterhalt in Höhe des letzten Nettoverdienstes fordert für mindestens drei Jahre? Das wird dann der gesamten Familie abgezogen, zum Nachteil und auf Kosten der Lebensstellung der ehelichen Kinder und der Ehefrau. Die ehelichen Kinder haben bereits finanzielle Nachteile durch Abstufung ihres Anspruches in der Düsseldorfer Tabelle, die Ehefrau muss sich jetzt den verbleibenden Betrag des Gehaltes des Mannes mit der ledigen Mutter teilen. Vielleicht wird ihr noch ein Wohnvorteil angerechnet! Die ehelichen Kinder sind unter 14. Nachteile also für die Ehefrau und die Kinder. Ist das verfassungskonform? Darf der Staat so in die Tasche unbeteiligter greifen und bestimmen, wie das Eheleben gestaltet wird? Erst recht, wenn der Frau mit dem nicht ehelichen Kind der Familienstand des Kindsvaters bestens bekannt war?
Walther am 11.02.2008 um 14:31 Uhr:

Wenn die ledige Mutter Betreuungsunterhalt in Höhe ihres letzten Nettogehaltes bekommen kann, weil der Mann dafür leistungsfähig ist, dann hat sie einen satten Gewinn gemacht. Vom Elterngeld wird nur der Betrag oberhalb von 300 Euro als Einkommen für sie angerechnet, so erhöht sich der Betrag, den der Vater an sie zu zahlen hat,um 300 Euro und sie hat das also zusätzlich. Der, der eigentlich für Verdientsausfall entlastet werden müsste, wird doppelt gestraft und die, die den Verdienstausfall voll ersetzt bekommt, dafür keinen Handschlag tun muss, bekommt noch 300 Euro oben drauf. Wenn Papa zahlen kann, muss er meist auch hohen Kindesunterhalt zahlen. Da können sich Mama und Kind drei schöne Jahre machen auf Kosten von Papa, der keine Rechte an einem nicht ehelichen Kind hat und keinen Einfluss auf den Verbleib des vielen Geldes nehmen kann. Vielleicht ist er noch verheiratet und muss erstens den Ehegatten oder Familienunterhalt kürzen, damit es für die andere in voller Höhe reicht und muss außerdem zusehen, wie den ehelichen Kindern weniger Unterhalt zusteht, weil der aus der Düsseldorfer Tabelle ermittelte Betrag um eine Stufe reduziert wird. So muss er vielleicht jetzt seine ganze Familie am Rande des Selbstbehaltes leben lassen, aber der ledigen Mama geht`s gut. SIE darf keine finanziellen Einbußen haben!!! Das will der Staat so, was ist das nur für eine blödsinnige Regelung?

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