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Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

am 16.05.2004 von Heinicke und Kollegen

(Urteil des BGH vom 21.4.2004, Aktenzeichen XII ZR 326/01)
Ein Landkreis gewährte dem Vater des Beklagten Sozialhilfe und macht gegen das einzige 1939 geborene Kind Unterhaltsansprüche geltend. Der Vater der Beklagten war im Zweiten Weltkrieg Soldat und kam nach mehreren Lazarettaufenthalten psychisch erkrankt aus dem Krieg zurück. Er befand sich seit August 1949 ununterbrochen in psychiatrischer Behandlung und lebt seit 1998 in einem Alten- und Pflegeheim. Geltend gemacht wurden die unterdeckten Heimkosten.
Der Bundesgerichtshof hat die Klage zurückgewiesen. Er begründete dies damit, dass der Übergang der Unterhaltsansprüche eine unbillige Härte im Sinne des § 91 Abs. 2 S. 2 BSHG darstellen würde. Zum einen habe die Beklagte während des Krieges jegliche emotionale und materielle Zuwendung durch den Vater entbehren müssen, auch in der Folgezeit habe sie keine normalerweise zu erwartenden väterliche Zuwendung erfahren, und zwar aufgrund der psychischen Erkrankung. Der Vater habe der Familie keine Fürsorge zukommen lassen können. Die Beklagte sei hierdurch bereits in der Kindheit stark belastet gewesen und starke Familienbande hätten sich nicht gebildet. Wenn der Landkreis daher Unterhaltsansprüche geltend mache, würden soziale Belange der Beklagten vernachlässigt. Angesichts der Einbußen, die die Beklagte aufgrund der Kriegsfolgen zu tragen hatte und aufgrund der weiteren Entwicklung der Beziehung zu dem Vater kann von der Beklagten nicht erwartet werden, Unterhaltleistungen für den Vater an die Öffentliche Hand zu erbringen.

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