Unterhaltsansprüche nach Scheidung bei neuer Heirat des Unterhaltspflichtigen

Der BGH hat sich mit Urteil vom 30.7.2008 - Az: XII ZR 177/06 - einen Fall zu entscheiden gehabt, in dem ein Mann sowohl für seine geschiedene Frau als auch seine neue Frau unterhaltspflichtig war.

Im Urteil behandelt sind insbesondere drei Fragen:

Wie berechnet sich der Unterhaltsbedarf? wem verbleibt der Splittingsvorteil welchen Rang haben die Unterhaltsansprüche zueinander?

a) Berechnung des Unterhaltsbedarfs

Der BGH bekräftigte seine Rechtsprechung, wonach nicht nur ein späterer Einkommensrückgang, sondern auch ein späteres Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter den Unterhalt beeinflussen kann. Dies sei nur dann nicht der Fall, wenn der Einkommensrückgang oder das Hinzutreten unterhaltsrechtlich vorwerfabr wäre, was bei einer neuen Ehe nicht der Fall sei.

Zur Aufteilung des Einkommens führte das Gericht an, dass bei einem Unterhaltsberechtigten der Halbteilungsgrundsatz gelte und bei zwei Unterhaltsberechtigten ein Drittel des Einkommes als jeweiliger Bedarf zugrunde zu legen sei. Der Halbteilungsgrundsatz, der dem Unterhaltsrecht zugrunde liege gehe lediglich davon aus, dass die Unterhaltsberchtigten nach Berücksichtigung von Einkommen und Unterhalt kein höheres Einkommen als der Unterhaltsschuldner habe. Dies sei bei einer Drittelung gewährleistet.

b) Splittingvorteil

Nach der früheren Rechtsprechung mußte der Splittingvorteil stets bei der neuen Ehe verbleiben. Der Unterhalt mußte demnach nach einem fiktiven Einkommen mit anderer Steuerklasse berechnet werden.

Diese Aufteilung gibt der BGH auf. Der Unterhalt wird nunmehr nach dem tatsächlichen Einkommen unter Berücksichtigung der aktuellen Steuerklasse berechnet. Es ist allerdings eine Kontrollrechnung durchzuführen, durch die vermieden werden soll, dass die bisherige Ehefrau durch das Splitting einen höheren Unterhalt erhält als ohne Splitting und bei alleiniger Unterhaltsberechtigung.

c) Rangverhältnis der geschiedenen und der neuen Ehefrau

Der BGH verweißt insoweit auf die vom Gesetzgeber vorgegebene Rangfolge des § 1609 BGB. Hier ist zur Frage inwieweit die geschiedene Frau mit der nunmehrigen Frau, die in der neuen Ehe Kinder betreut auf den selben Rang steht auf die ehebedingten Nachteile abzustellen. Diese lagen nicht vor, da die geschiedene…

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Themen: Unterhalt , Scheidung , Unterhaltsberechtigter Wiederheirat/scheidung

Erschienen 31. Juli 2008 auf http://www.rechtsanwalt-news.de.

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