Unterhalt wegen Krankheit: Zeitliche Befristung (BGH)

Der BGH hat mit Urteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 -zu er Frage Stellung genommen, inwieweit ein wegen Krankheit zu zahlender nachehelicher Unterhalt befristet werden kann.

Hintergrund für eine Befristung des Unterhaltsanspruch ist der § 1578 b BGB:

§ 1578 b BGB Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit

(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.

(2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden.

Hierbei hat der Bundesgerichtshof deutlich gemacht, dass der wegen Krankheit zu zahlende Unterhalt nicht nur auf dem Ausgleich von Nachteilen innerhalb der Ehe aufbaut, sondern insbesondere auch eine Ausprägung der nachehelichen Solidarität ist. Bei dem Krankheitsunterhalt beruhe die Bedürftigkeit häufig nicht auf ehebedingten Nachteilen, da die Krankheit meist unabhängig von der Ehe entstanden ist. Dies hatte die Vorinstanz noch anders gesehen.

Die Frage welche Solidarität aufgrund der vorherigen Ehe erwartet werden kann bestimmt sich dabei nach den gleichen Kriterien wie die Nachteile.

Wer also innerhalb der Ehe zurückgesteckt hat und sich beispielsweise um die Kinder gekümmert hat und seine eigene berufliche Entwicklung dahinter hat zurückstehen lassen kann eine höhere Solidarität erwarten als jemand, der durchgängig berufstätig war und insoweit keine Nachteile erlitten hat.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

Nach der gesetzlichen Regelung in § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn ein unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit e…

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Themen: Unterhalt , Bgh , Befristung , Krankheit , Ehegattenunterhalt , Unbilligkeit , Unterhaot Zeitliche Befristung

Erschienen 29. Mai 2009 auf http://www.rechtsanwalt-news.de.

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