Unterhaltsreduzierung: Reduzierung des Ehegattenunterhalts
scheidungsblog.com | 19. April 2007 — Der Geschiedenenunterhalt ist bei entsprechender Bedürftigkeit für die Zeit nach der Scheidung vom Unterhaltspflichtigen zu zah…
Die Frage, ob eine Person der anderen Unterhalt schuldet, ist nach dem folgenden Schema zu prüfen
Anspruchsgrundlage Bedarf des Berechtigten Bedürftigkeit des Berechtigten Leistungsfähigkeit des Verpflichteten Angemessenheitsprüfung sonstige Voraussetzungen oder Besonderheiten wie Verwirkung etc Ansspruchsgrundlage: Eine Unterhaltspflicht erfordert eine gesetzliche Grundlage, aus der sich die Pflicht für den anderen zu sorgen ergibt. Mögiche Anspruchsgrundlagen sind: Verwandtenunterhalt (§ 1601 ff BGB): EIne Unterhaltspflicht besteht zwischen Verwandten in gerader Linie. Dies sind Verwandte, bei denen, der eine vom anderen abstammt, also etwa Eltern und Kinder, Großeltern und Enkel etc. Familienunterhalt (§§ 1360 - 1360 b BGB): Unter dem Familienunterhalt versteht man den Unterhaltsanspruch innerhalb der “intakten Familie”. Hierunter fällt der Unterhaltsanspruch innerhalb der nicht getrenntlebenden Ehegatten und der bei diesen lebenden Ehegatten. Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB): Der Trennungsunterhalt betrifft die Ansprüche der Ehegatten untereinander nach Trennung bis zu dem Tag vor Eintritt der Rechtskraft der Scheidung. Er regelt also den Zeitraum ab Trennung bis zur Auflösung der Ehe. Geschiedenenunterhalt (§§ 1569 - 1586 b BGB): Der Geschiedenenunterhalt regelt die Unterhaltsansprüche der ehemaligen Ehegatten, also ab dem Tag der Rechtskraft der Scheidung. Gemeinsame Elternschaft (§ 1615 l BGB): Bei einem außerhalb einer Ehe geborenen Kind kann der betreuende Elternteil Ansprüche nach diesen Vorschriften geltend machen. Die Ansprüche des Kindes ergeben sich aus dem Verwandtenunterhalt. Gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaft (§§ 5, 12, 16 LPartG): Bei gleichgeschlechtlichen Partnern, die “geheiratet” haben, also eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind, ergeben sich eigene Unterhaltsansprüche. Diese sind ähnlich gestaltet, wie die in der Ehe vorhandenen Unterhaltsansprüche, also nach Nichtgetrenntleben, Trennung und schließlich Aufhebung der Partnerschaft Erbrechtliche Unterhaltsansprüche (§§ 1371 IV, 1969, 1963, 2141 BGB): Verschiedene Unterhaltsansprüche können sich auch aus dem Erbrecht ergeben. Ausbildungsanspruch der Stiefabkömmlinge (§ 1371 IV BGB) der sog. “Dreißigste”: Der Erbe ist verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten, § 1969 BGB Unterhaltsanspruch der Mutter eines Erben auf Unterhalt aus dem Erbe (§§ 1963, 2141 BGB) Bedarf: Unter Bedarf … » Vollständiger ArtikelErschienen 2. Februar 2009 auf http://www.rechtsanwalt-news.de.
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