Unterhalt: Freiwilliges soziales Jahr

OLG Celle, Beschluss vom 06.10.2011, 10 WF 300/11

Das OLG Celle hat eine interessante Entscheidung zu der Frage getroffen, ob auch während des freiwilligen sozialen Jahres, das ein Kind absolviert, Unterhalt für dieses zu zahlen ist. Diese Frage ist in der Rechtsprechung streitig. Ein Teil der Rechtsprechung vertritt die Auffassung, während eines freiwilligen sozialen Jahres bestehe nur dann ein Unterhaltsanspruch, wenn es sich dabei um die notwendige Voraussetzung für ein beabsichtigtes Studium oder eine beabsichtigte Ausbildung (zu einem sozialen Beruf) handelt. Zu nennen sind insoweit OLG Naumburg FamRZ 2008, 86, OLG Schleswig OLGR 2008, 196, OLG München FamRZ 2002, 1425. Nach weiterer Auffassung besteht auch dann ein Unterhaltsanspruch, wenn die Eltern mit dem freiwilligen sozialen Jahr des Kindes einverstanden waren (so OLG Stuttgart FamRZ 2007, 1353). Demgegenüber stellt das OLG Celle darauf ab, "ob die Absolvierung eines freiwilligen sozialen Jahres überhaupt als Abschnitt einer angemessenen Gesamtausbildung anzusehen ist und ob die Finanzierung (auch) dieses Abschnitts und der damit u. U. verbundenen Verlängerung der Gesamtausbildung den Unterhaltspflichten zuzumuten ist". Das Gericht verweist zur Begründung auf die Materialien zum Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten. Danach stelle sich das freiwillige soziale Jahr "auch als eine Orientierungsphase" dar. Insoweit sei auch vom BGH anerkannt, dass ein Kind seinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt während einer gewissen Orientierungsphase nicht verliert. Wichtig ist, dass das OLG Celle das freiwillige soziale Jahr "im Rahmen einer Gesamtausbidlung zu einem Beruf" auch dann als einen angemessenen Ausbildungsschritt ansieht, wenn b…

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Themen: Unterhalt , Naumburg , Schleswig
Rechtsgebiet: Familienrecht

Erschienen 15. November 2011 auf http://www.arbeit-familie.de/blog/.

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