Unterhalt: Erste Orientierung

Ein Bundesgerichtshofsurteil (BGH) zeigt erstmalig, wie sich das neue Unterhaltsrecht in der Praxis auswirkt: Beim Unterhalt wegen Kindesbetreuung stellt das Gesetz Elternteile – meist Mütter – mit und ohne Trauschein gleich.

Unterschiede sind laut BGH jedoch weiterhin bei der Höhe der Zahlungen möglich. Sie hängen nach ­einer Ehe vom Familieneinkommen ab. Eine unverheiratete Mutter bekommt höchstens, was sie selbst ohne Kind verdient hätte, auch wenn sie mit einem gut verdienenden Partner zusammenlebte. Allen Müttern steht Betreuungsunterhalt bis zum dritten Geburtstag des Kindes zu – für Verheiratete eine klare Verschlechterung. Nur bei „Billigkeit“ kann es länger sein, etwa wenn Betreuungsmöglichkeiten für das Kind fehlen. Dieses Zeitlimit könnte der BGH noch aufweichen. So sagt er, dass Vollzeitbetreuungsmöglichkeiten für das Kind nicht unbedingt Vollzeitarbeit für die Mutter bedeuten, vielleicht sei das neben der Betreuung am Abend zu viel verlangt (XII ZR 109/05). (…)

Quelle: Capital vom 22.07.2008

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Themen: Rechtsprechung , Unterhalt , Bgh , Praxis

Erschienen 22. Juli 2008 auf http://log.handakte.de/.

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