Unterhalt: Einstweilige Anordnung ist preiswerter!
Auch für einstweilige Anordnungen in Unterhaltssachen wird ein ermäßigter zugrundegelegt. Dieser beträgt regelmäßig den hälftigen Wert den Wert des
Hauptsacheverfahrens. Dies hat nun das OLG Celle in einem Beschluss vom 5.12.2011 festgestellt (Az.: 10 WF 342/11).
In Unterhaltssachen beläuft sich der Verfahrenswert regelmäßig auf den Jahreswert des zu zahlenden Unterhalts.
Der Unterhaltsanspruch war jedoch nicht im Rahmen einer Hauptsacheklage, sondern im Wege einer einstweiligen Anordnung geltend
gemacht worden. Das hatte deshalb den
Verfahrenswert ermäßigt und auf den halbjährlichen festgesetzt. Das Gericht berief sich dabei auf § 41 FamGKG.
Zu Recht, wie nun das OLG urteilte. Denn § 41 FamGKG stelle für einstweilige Anordnungsverfahren - auch wegen Unterhalts - den
Grundsatz des ermäßigten Verfahrenswerts auf, wobei regelmäßig von der Hälfte des Wertes einer Hauptsache auszugehen sei.
Dies finde seine Rechtfertigung darin, dass ein einstweiliges Anordnungsverfahren, auch wenn es Unterhalt betreffe, einem
Hauptsacheverfahren nicht gleichwertig sei, denn die einstweilige Anordnung ergehe - auch wenn der volle Unterhalt geltend gemacht
werde - lediglich aufgrund eines summarischen Verfahrens und unterliege gegenüber einer Hauptsacheentscheidung der erleichterten
Abänderung (§ 54 Abs. S. 1 FamFG). Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit der Rückforderun…
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