Unterhalt: Einstweilige Anordnung ist preiswerter!

Auch für einstweilige Anordnungen in Unterhaltssachen wird ein ermäßigter Verfahrenswert zugrundegelegt. Dieser beträgt regelmäßig den hälftigen Wert den Wert des Hauptsacheverfahrens. Dies hat nun das OLG Celle in einem Beschluss vom 5.12.2011 festgestellt (Az.: 10 WF 342/11).

In Unterhaltssachen beläuft sich der Verfahrenswert regelmäßig auf den Jahreswert des zu zahlenden Unterhalts.

Der Unterhaltsanspruch war jedoch nicht im Rahmen einer Hauptsacheklage, sondern im Wege einer einstweiligen Anordnung geltend gemacht worden. Das Amtsgericht hatte deshalb den Verfahrenswert ermäßigt und auf den halbjährlichen Unterhalt festgesetzt. Das Gericht berief sich dabei auf § 41 FamGKG.

Zu Recht, wie nun das OLG urteilte. Denn § 41 FamGKG stelle für einstweilige Anordnungsverfahren - auch wegen Unterhalts - den Grundsatz des ermäßigten Verfahrenswerts auf, wobei regelmäßig von der Hälfte des Wertes einer Hauptsache auszugehen sei.

Dies finde seine Rechtfertigung darin, dass ein einstweiliges Anordnungsverfahren, auch wenn es Unterhalt betreffe, einem Hauptsacheverfahren nicht gleichwertig sei, denn die einstweilige Anordnung ergehe - auch wenn der volle Unterhalt geltend gemacht werde - lediglich aufgrund eines summarischen Verfahrens und unterliege gegenüber einer Hauptsacheentscheidung der erleichterten Abänderung (§ 54 Abs. S. 1 FamFG). Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit der Rückforderun…

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Themen: Unterhalt , Zpo , Gebühren , Amtsgericht , Ermäßigung , Beschwerde , Einstweilige Anordnung , Anwaltsvergütung , Scheidungsverfahren Und Verfahrenskosten , Verfahrenswert
Rechtsgebiet: Familienrecht

Erschienen 10. Januar 2012 auf http://www.scheidungsfix.de/.

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