Unterhalt wegen Betreuung eines nichtehelichen Kindes: Mindestbedarf (BGH)

Der Unterhaltsanpruch wegen Betreuung eines unehelichen Kindes gemäß § 1615 l BGB ist anders ausgestaltet als der bei einem ehelichen Kind. Während bei dem ehelichen Kind auf die ehelichen Lebensverhältnisse abgestellt wird stellt der nichteheliche Betreuungsunterhalt eher einen Entschädigungsanspruch da. Demjenigen, der das Kind betreut sollen die damit verbundenen Verdienstausfälle ausgeglichen werden.

Wie berechnet sich dieser “Schadensersatz” aber, wenn eigentlich kein Verdienst vorhanden ist?

Hierzu hatte der BGH bereits mit Urteil vom 16. Juli 2008 Stellung genommen und einen Mindestbedarf von 770 € angenommen.

Mit Urteil vom 16. Dezember 2009, Az: XII ZR 50/08, bestätigt der BGH dies und nimmt zudem Stellung dazu, wie lange der Betreuungsunterhalt zu zahlen ist. Dabei gilt zunächst eine Frist von drei Jahren, hiernach muss der Betreuende nachweisen, dass noch eine weitere persönliche Betreuung des Kindes erforderlich ist.

Der BGH stellt klar, dass der Unterhalt für ein nacheheliches Kind ein reiner Betreuungsunterhalt ist. Ein Krankheitsunterhalt, wie im nachehelichen Unterhalt, ist nicht vorgesehen.

Ebensowenig gibt es einen Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, soweit diese nicht aufgrund der Betreuung des Kindes besteht.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass einem Unterhaltsberechtigten wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes jedenfalls ein Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums zusteht, der dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen entspricht und gegenwärtig 770 € monatlich beträgt.

Die Parteien lebten von September 1995 bis März 2006 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Im November 1995 wurde der erste Sohn der Klägerin geboren, der aus einer anderen nichtehelichen Beziehung hervorgegangen war. Im August 2000 wurde der gemeinsame Sohn der Parteien geboren, der seit August 2006 die Schule besucht.

Die im Jahre 1968 geborene Klägerin war nach Abschluss ihres Studiums der Archäologie lediglich im Rahmen einiger zeitlich befristeter Projekte des Landesamtes für Archäologie erwerbstätig und erzielte daraus Einkünfte, deren Höhe nicht festgestellt ist. Während des Zusammenlebens mit dem Beklagten war sie nicht erwerbstätig. Seit dem Jahre 2006 erzielt sie geringfügige Einkünfte, die sich monatlich auf rund 200 € netto belaufen.

Die Klägerin begehrt unbefristeten Betreuungsunterhalt für die Zeit ab Mai 2006 in Höhe von monatlich 908 €. Das Amtsgericht hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage für die Zeit von Mai 2006 bis Januar 2007 überwiegend stattgegeben. Fü…

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Themen: Unterhalt , Bgh , Bgb , Betreuungsunterhalt
Rechtsgebiet: Familienrecht

Erschienen 18. Dezember 2009 auf http://www.rechtsanwalt-news.de.

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