Unterhalt bei berufstätigen Ehepartnern aus erster und zweiter Ehe
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 5. Mai 2008 - Az: II-2 UF 135/06 - zu der Frage Stellung genommen, wie der Unterhalt zu berechnen ist, wenn sowohl der neue als auch der alte Partner berufstätig sind.
Durch die Unterhaltsrechtsreform stehen die Unterhaltsansprüche alter und neuer Partner auf gleichen Rängen, sofern nicht einer der Partner Kinder betreut oder aufgrund der Dauer der Ehe bevorzugt zu behandeln ist. Dies regelt § 1609 BGB:
§ 1609 BGB Rangfolge beim Unterhalt Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge: 1. minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2, 2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen, 3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
Es muß daher nach der Auffassung des OLG auch beiden ein gleicher Unterhaltsanspruch zustehen.
Die Berechnungsmethode des Senats sieht vor, dass das für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehende Einkommen des Unterhaltspflichtigen und aller (ehemaliger und gegenwärtiger) Ehepartner addiert und die die Zahl der Beteiligten geteilt wird. Dabei ist auch fiktives Einkommen zu berücksichtigen, wenn einer der Berechtigten einer Erwerbsobligenheit nicht nachkommt, also sich nicht hinreichend um Arbeit bemüht. Die Kinder sind dabei nicht zu berücksichtigen, da diese, wie oben ersichtlich bereits auf einer höheren Rangstufe stehen und daher deren Unterhalt vorrangig zu berücksichtigen ist. Danach soll das jeweilige Erwerbseinkommen des Ehepartners abgezogen werden, …
» Vollständiger ArtikelThemen: Unterhalt , Bgb
Rechtsgebiet: Familienrecht
Erschienen 17. Juni 2008 auf http://www.rechtsanwalt-news.de.
Kommentare zu "Unterhalt bei berufstätigen Ehepartnern aus erster und zweiter Ehe":
mein exmann wird demnächst heiraten. da meine kinder noch unter 15jahre sind, bekomme ich noch für mich unterhalt. was wird sich für mich nach der eheschließung meines exmannes an den unterzahlungen ändern?? bitte seit so nett und gebt mir ausführliche auskunft. wer weiß darüber bescheid??? oder woher bekomme ich darüber informationen, denn anwaltskosten kann ich mir leider nicht leisten!! ich bedanke mich schon mal im voraus.lg uli
OLG Düsseldorf: Unterhalt bei berufstätigen Ehepartnern aus erster und zweiter Ehe
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