Unterbrinung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei Alkoholsucht

In seinem Beschluss vom 9. Juni 2010 in dem Verfahren 2 StR 201/10 hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterblieben ist.

Diesbezüglich hat der der BGH u.a. folgendes ausgeführt:

[...] Das Landgericht hat sachverständig beraten festgestellt, dass bei dem Angeklagten eine ausgeprägte dissoziale Fehlentwicklung sowie daraus resultierend eine Alkoholabhängigkeit vorliege. Aufgrund einer akuten Alkoholintoxikation sei der Angeklagte bei Begehung der hier abgeurteilten Taten in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen im Sinne des § 21 StGB [...]. Dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB komme jedoch u.a. deshalb nicht in Betracht, weil Hauptursache der Kriminalität nicht die Alkoholabhängigkeit sondern die Dissozialität des Angeklagten sei, die durch Alkohol und Drogen verstärkt werde. Diese ausgeprägte – allerdings nicht krankhafte – Dissozialität sei primär und in erster Linie für die Begehung der Straftaten ursächlich (UA 54). b) Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift dazu ausgeführt: “Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet allerdings, dass sich das Landgericht mit der Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht befasst hat. Das Landgericht hat sich mit dieser Maßregel ersichtlich deshalb nicht auseinandergesetzt, weil die für die verfahrensgegenständlichen Taten angenommene erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) jeweils durch die hochgradige Tatzeitalkoholisierung des Angeklagten bewirkt wurde. Dies schloss eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB indes noch nicht von vorneherein aus. Zwar kommt die Anwendung des § 63 StGB nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgerufen ist (BGHSt 34, 22, 27). In Fällen, in denen die Verminderung der Schuldfähigkeit letztlich auf Alkoholgenuss zurückzuführen ist, kann § 63 StGB aber ausnahmsweise angewendet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (BGHSt 34, 313, 314; BGHR StGB § 63 Zustand 9)….

Anlass zur Prüfung geben die Ausführungen des Sachverständigen zur dissozialen Fehlentwicklung des Angeklagten. Danach steht die Dissozialität des Angeklagten für die Delinquenz des Angeklagten zwar im Vordergrund (UA S. 40); sie ist in erster Linie für die Straftaten des Angeklagten ursächlich (UA S. 54). Nach den Ausführungen des gehörten Sachverständigen hat der Angeklagte aufgrund seiner dissozialen Fehlentwick…

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Themen: Bgh , Frankfurt , Alkohol , § 21 Stgb , § 63 Stgb , Unterbringung , § 64 Stgb , Entziehung , § 358 Stpo , Landgericht , Betäubungsmittel , Abhängigkeit , Alkoholabhängigkeit , Entziehungsanstalt , Alkoholsucht , Dissozial , Unterbingung
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 7. Juli 2010 auf http://www.sokolowski.org/.

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