... unsere Call-by-Call-Kunden haben mit uns eine bestehende Geschäftsbeziehung.
Das Telekommunikationsunternehmen Arcor kam auf den Trichter, unerbetene Telefonwerbung wie folgt zu rechtfertigen: Die angerufenen Nutzer der Spar-Vorwahl 01070 (sog. Call-by-Call) seien mit dem Anruf eine Geschäftsbeziehung mit Arcor eingegangen. Innerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung dürfe Arcor seine Kunden telefonisch beraten.
Landgericht Frankfurt hierzu: Ausrede, diese Telefonwerbung ist wettbewerbswidrig! Die gelegentliche Nutzung einer Call-by-Call-Vorwahl begründe noch keine stetige Geschäftsbeziehung.
(LG Frankfurt, Urteil vom 30.10.2007, Az.: 2-18 O 26/07)
Quelle: Artikel bei heise.de
Arcor nutzte bei den Anrufen offensichtlich die Tatsache aus, dass den Call-by-Call-Telefonbetreibern die abgehende Rufnummer des Teilnehmers stets mitgeteilt wird, um den Unternehmen die Abrechnung der Einwahlgebühren zu ermöglichen. Ob im reinen Telefonbereich oder auch bei Internetverbindungen - es ist seit längerem üblich, dass Verbraucher in Zeitschriften oder über Tools wie den "Smartsurfer" nach dem günstigsten gelisteten Anbieter suchen und diesen oft nur für einen Anruf oder eine einzige Einwahl als Anbieter wählen. Die Telekommunikationsbranche hat dies mit den von ihr erfundenen tageszeitabhängigen Tarifen, die bei manchen Anbietern sogar in Bauernfängerart auch noch wöchentlich von ganz billig zu exorbitant teuer getauscht werden, geradezu provoziert. Da sammelt sich aber nun offenbar bei einigen Unternehmen ein Datenbestand an, der wohl Begehrlichkeiten weckt. Zweifelhaft ist nach meiner Auffassung auch, ob unter diesen Umständen bereits die Datenspeicherung selbst über den Zeitpunkt der Abrechnung hinaus zum Zwecke eines Anrufs rechtmäßig war.
Themen: Landgericht Frankfurt , Arcor , Arcor Call BY Call Internet
Erschienen 14. März 2008 auf http://www.spam-abwehren.de.
Heise Internet BY Call: ... unsere Call-by-call-Kunden haben mit uns eine bestehende Geschäftsbeziehung.
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