Unschlüssig? BGH zur Darlegungslast zur Gläubigerbenachteiligung bei Anfechtungsklagen
am 12.03.2007 von InsoBlog.de
Rechtsanwalt G. aus Mainz hatte einen guten Lauf beim BGH. Zur Schlüssigkeit einer Anfechtungklage gehört demnach, dass dargelegt wird, ob die Zahlungen von einem Bankkonto innerhalb der Kreditlinie oder aus einem Guthaben geleistet wurden.
Der Kläger hat seinen Klageantrag erst mit Schriftsatz vom 19. Mai 2005 schlüssig gemacht. Jeder Anspruch aus Insolvenzanfechtung setzt gemäß § 129 InsO eine objektive Gläubigerbenachteiligung voraus. Wie der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden hat, liegt in der Regel eine objektive Gläubigerbenachteiligung nicht vor, wenn die Tilgung einer Gläubigerforderung mit Mitteln aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung erfolgt, weil die Zahlungsmittel in diesem Fall nicht aus dem den Insolvenzgläubigern haftenden Vermögen stammen. Ist die neu entstandene Forderung nicht besser gesichert als die mittels Kontoüberziehung getilgte Forderung, handelt es sich lediglich um einen anfechtungsrechtlich unschädlichen Gläubigertausch (BGH, Urt. v. 11. Januar 2007 - IX …
Überziehung der Kreditlinie & Gläubigerbenachteiligung
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Darlegungslast bei Zahlungen vom Bankkonto
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BGH: Grundsätzlich keine Gläubiger- benachteiligung bei Zahlung aus geduldetem Kontokorrentkredit
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