Unrichtige Schuldnerangaben während des laufenden Insolvenzverfahrens

Die Restschuldbefreiung kann dem Schuldner auf Antrag eines Insolvenzgläubigers auch dann versagt werden, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig in der Zeit zwischen Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Schlusstermin schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse macht, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentlichen Kassen zu vermeiden.

Gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden. Grundsätzlich sind die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 InsO auch einschlägig, wenn es darum geht, ob dem Schuldner in einem nach Ablauf von sechs Jahren noch nicht abgeschlossenen Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung zu erteilen ist. Eine Wohlverhaltensphase, in welcher der Schuldner die Obliegenheiten des § 295 InsO zu erfüllen hätte, findet in diesen Fällen nicht statt.

Die Voraussetzungen des Versagungsgrundes des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall in objektiver Hinsicht gegeben. Zwar haben sich Insolvenz- und Beschwerdegericht nicht mit der vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschiedenen Frage befasst, ob dem Schuldner die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers im Schlusstermin auch dann versagt versagen darf, wenn dieser Versagungsgrund erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird. Diese Frage ist aber im Ergebnis zu bejahen.

Ob der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch eingreifen kann, wird in der Literatur uneinheitlich beantwortet. Ganz überwiegend wird die Auffassung vertreten, der Versagungsgrund könne bis zum Schlusstermin geltend gemacht werden, weil eine zeitliche Begrenzung der Anwendbarkeit dem Gesetz nicht zu entnehmen sei. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Vorschrift nach Eröffnung aufgrund der Publizität des Verfahrens ihre Bedeutung verliere. Erst nach Eintritt in die Wohlverhaltensphase könne ein Versagungsantrag nicht mehr auf § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO gestützt werden.

Demgegenüber wird vereinzelt die Ansicht vertreten, die Anwendbarkeit der Vorschrift sei auf den Zeitraum bis zur Verfahrenseröffnung beschränkt. Inkorrekte Angaben, die der Schuldner gegenüber Dritten mache, wirkten sich regelmäßig nicht mehr zum Nachteil der Insolvenzgläubiger aus. Verletzungen der Auskunfts- und Informationspflichten des Schuldn…

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Themen: Restschuldbefreiung , Insolvenzverfahren
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 24. Januar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

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