Kündigung eines Mieters bei unpünktlicher Zahlung durch Sozialamt
Rechtsanwalt News | 21. Oktober 2009 — Der BGH hat mit Urteil vom 21. Oktober 2009 – VIII ZR 64/09 – zu der Frage Stellung genommen, ob einem Mieter wegen unpünktlich…
Dauernde unpünktliche Mietzahlungen können, das hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits höchstrichterlich entschieden, einen Grund für eine fristlose Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter darstellen. Denn zur Pflicht des Mieters gehört nicht nur, dass er die Miete vollständig zahlt, sondern auch die pünktliche Zahlung zu dem vertraglich vereinbarten Termin. In den meisten Mietverträgen ist dazu der 3. Werktag eines Monats, vereinbart. Fehlt eine vertragliche Regelung, gilt § 556b BGB, nach dem die Miete ebenfalls bis zum 3. Werktag eines Monats zu zahlen ist.
Zahlt der Mieter dauerhaft unpünktlich, riskiert er, nach vorheriger Abmahnung, eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.
Das gilt aber nicht, wenn den Mieter an der verspäteten Zahlung kein Verschulden trifft, weil etwa das Jobcenter der Stadt die Mietzahlung übernommen hat, aber die Miete regelmäßig verspätet anweist. Dies hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH in einer Entscheidung vom 21. Oktober 2009 (Az. : VIII ZR 64/09) entschieden.
Die am 3. Werktag fälligen Mietzahlungen gingen beim klagenden Vermieter für April 2008 am 11. April und für Mai 2008 am 7. Mai ein. Daraufhin erhielt der Mieter vom Vermieter zunächst eine Abmahnung. Gleichwohl wurden auch die Mieten für die Folgemonate nicht pünktlich gezahlt. Draufhin kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos und klagte vor dem Amtsgericht auf Räumung der Wohnung. Die Klage verlor er, ebenso die beim Landgericht eingelegte Berufung.
Nun hat auch der BGH entschieden, dass der Vermieter nicht berechtigt war, das Mietverhältnis gemäß § 543 Abs. 1 BGB wegen der unpünktlichen Mietzahlungen fristlos zu kündigen. Es bedürfe nämlich der Würdigung aller Umstände im Einzelfall. Der beklagte Mieter sei seit April 2008 auf staatliche Sozialleistungen angewiesen. Die Zahlungsverzögerungen beruhten allein darauf, dass das Jobcenter nicht zu einer früheren Zahlungsanweisung bereit gewesen sei. Dies seit dem Mieter aber nicht vorzuwerfen. Ein etwaiges Verschulden des Jobcenters an der verspäteten Mietzahlung sei dem Mieter nicht zuzurechnen.
Die Entscheidung des BGH stellt klar auf den Wortlaut des § 543 A…
» Vollständiger ArtikelErschienen 23. Oktober 2009 auf http://rheinrecht.wordpress.com.
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