Unmittelbares Ansetzen bei mittelbarer Täterschaft
am 17.09.2008 von http://www.jurakopf.de
Soviel ist klar: Für einen strafbaren Versuch muss der Täter unmittelbar angesetzt haben. Doch wie sieht das aus, wenn jemand plant, in mittelbarer Täterschaft zu handeln, auf sein (vermeintliches) Werkzeug einwirkt - dieses aber den Plan durchschaut und nicht mitzieht? Liegt dann auch ein Versuch vor?
Ein einfaches Beispiel verdeutlicht die Fragestellung:
Nachdem A im Internet gut und gerne mit Kreditkarte auf Shopping-Tour war, haben sich seine Schulden auf unvorstellbare Höhen summiert. Er sucht den Rechtsanwalt B auf, um mit diesem eine Einigung mit dem Gläubigern zu erzielen (Anmerkung: ist vor einem Insolvenzverfahren vorgeschrieben). A selbst hat aber einiges an “Schwarzgeld” unter seine Badewanne versteckt, was er dem B aber nicht mitteilt - stattdessen sind die genannten Vermögenswerte sogar besonders niedrig angesetzt und lassen so einiges unberücksichtigt, mit dem Ziel, durch niedrige Vermögenswerte besonders gute Einigungen zu erzielen.
Die Badewanne des A ist aber offenes Dorfgeheimnis, so dass B die Sache sofort durchschaut - liegt ein versuchter Betrug vor?
Klar kann man hier streiten und genau das wird auch getan. Dabei gibt es einige starke Positionen, die auch im fluss sind, also hin und wieder wiederbelebt werden - man sollte daher eine Übersicht haben:
Enge oder auch strenge Theorie: Versuchsbeginn liegt vor, wenn das Werkzeug zur Tat ansetzt
Einwirkungstheorie: Versuchsbeginn liegt bei Einwirkung auf das Werkzeug vor
Differenzierende Theorie: Bei gutgläubigem Werkzeug reicht die Einwirkung, ansonsten (bei bösgläubigkeit) muss es unmittelbar ansetzen
Vereinigende Theorie: Es ist dann angesetzt, wenn der Tatmittler das betroffene Rechtsgut direkt gefährdet, oder nach der Einwirkung die Tat “ausd er Hand gibt” oder nach …
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