Unlautere Herabsetzung des Gegners auf dem Coaching-Markt

Amtlicher Leitsatz:

a) Vergleichende Werbung im Sinne von § 6 UWG setzt nicht nur voraus, dass ein Mitbewerber oder die von ihm angebotenen Produkte erkennbar gemacht werden; darüber hinaus muss sich aus der Werbung ergeben, dass sich unterschiedliche, aber hinreichend austauschbare Produkte des Werbenden und des Mitbewerbers gegenüberstehen. b) Die pauschale Abwertung der Leistungen eines Mitbewerbers ist jedenfalls dann nach §§ 3, 4 Nr. 7 UWG unlauter, wenn die konkreten Umstände, auf die sich die abwertende Äußerung bezieht, nicht mitgeteilt werden.

Bundesgerichtshof

Urteil vom 19.05.2011

Az.: I ZR 147/09

Tatbestand: Die Klägerin zu 1, ein eingetragener Verein, ist ein Bundesverband berufsmäßiger „Coaches“. Der Kläger zu 2 ist Präsident der Klägerin zu 1 und erbringt auch selbst Coaching-Dienstleistungen. In dieser Eigenschaft berät er nach seiner Darstellung „Unternehmer, Führungskräfte und deren Teams, insbesondere in den Bereichen Selbst- und Team-Management sowie Zeit- und Zielmanagement, Lebens- und Karriereplanung sowie u.a. beim Umgang mit persönlichen beruflichen Krisen“. Die Beklagte bietet ebenfalls Coaching-Dienstleistungen an. Daneben gibt sie regelmäßig erscheinende Publikationen zum Coaching-Markt heraus, darunter den monatlich erscheinenden und an etwa 27.000 Abonnenten per E-Mail versandten „Coaching-Newsletter”, dessen Ausgaben zudem über die von der Beklagten betriebene Internetseite „www.coaching-newsletter.de“ abrufbar sind. Diese Internetseite enthält auch Hinweise auf Dienstleistungsangebote der Beklagten. In der Ausgabe März 2008 des „Coaching-Newsletter“ der Beklagten (im Folgenden: Newsletter) erschien unter der Überschrift „Der Coaching-Markt“ ein Artikel, der unter anderem folgende Passage enthielt: Weitere Aussichten Entscheidend für die Akzeptanz und den weiteren Erfolg des Coachings in der Wirtschaft dürfte u.a. sein, ob sich die Bestrebungen, qualitative Standards zu etablieren, im Markt durchsetzen werden. Problematisch ist, dass sich immer noch merkwürdige Anbieter auf dem Markt befinden (siehe die Artikel „Scharlatane auf dem Coaching-Markt“ und „Coachingmarkt sucht Struktur und Qualität“ der Evangelischen Zentralstelle für Weltanschauungsfragen). Die beiden im Klammerzusatz des ersten Absatzes genannten Artikel der Evangelischen Zentralstelle für Weltanschauungsfragen waren mit diesem Text über elektronische Verweise (Links) verbunden. Sie hatten folgenden Inhalt: SCHARLATANE AUF DEM COACHING-MARKT Psychoszene/Psychotraining (Letzter Bericht: 2/2007, 78f) Gegenwärtig häufen sich selbstkritische Analysen innerhalb der Management-Beratung. Weil teilweise horrende Rechnungen für miese Psychotricks ausgestellt würden, arbeitet die Branche intensiv an Qualitätsmerk…

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Themen: Urteile , Gewerblicher Rechtsschutz , Eigenschaft , Vergleichende Werbung
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 25. November 2011 auf http://www.kanzlei.biz/.

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