Kündigungsschutz für den Geschäftsführer einer GmbH
SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte | 31. Mai 2010 — Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hatte am 10.05.2010 die Frage zu beantworten, ob zugunsten des Geschäftsf …
In einem neuen Urteil hat sich das Bundesgericht mit Fragen um die Mittäterschaft beschäftigt (BGer 6B_895/2008 vom 14.04.2009) und dabei folgendes festgestellt:
Die Frage, ob ein Beteiligter an der Tatherrschaft teilhat und deshalb Mittäter ist, entscheidet sich nach der Art des Tatbeitrages. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, eine gemeinsame Tatplanung und ein gemeinsames Tatvorgehen seien nicht gegeben, weshalb keine Mittäterschaft vorliege, kann ihm nicht gefolgt werden. Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (Marc Forster, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 2. Aufl. 2007, N. 10 vor Art. 24 StGB). Aus dem Umstand, dass die beiden Beschuldigten vor der Auseinandersetzung zusammen assen, dabei durch den Geschädigten gestört wurden und schliesslich der Beschwerdeführer angegriffen wurde, wobei X. ihm sofort zu Hilfe eilte, erhellt, dass sie gemeinsam und nicht etwa unabhängig voneinander und rein zufällig gleichzeitig agierten. Auch verletzt die Annahme der Vorinstanz, die letzten Tritte von X. hätten sich in zeitlicher, räumlicher und sachlicher Hinsicht dem vorangegangenen Geschehen unmittelbar angeschlossen, weshalb diese auch dem Beschwerdeführer anzurechnen seien, nicht Bundesrecht. Die Tritte erfolgten kurze Zeit später am selben Ort. Zudem waren Art und Weise des Vorgehens mit dem vorangegangenen Übergriff vergleichbar. Da gemäss den Feststellungen der Vorinstanz die Beschuldigten nach dem Sturz des Geschädigten sich nicht mehr verteidigen, sondern ihn bestrafen und ihm einen Denkzettel verpassen wollten, ist davon auszugehen, dass auch die weiteren Schläge durch X. vom gemeinsamen Tatentschluss getragen und vom Beschwerdeführer gewollt waren. Dass die Beschuldigten nicht gleichzeitig den Tatort verliessen, vermag daran nichts zu ändern (E. 3.4, Hervorhebungen durch mich).
Und warum hat dann X. den Ort verlassen?
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