Unkalkulierbares Risiko privater e-Mail-Nutzung am Arbeitsplatz?

[Beitrag veröffentlicht bei Der Adversario - Recht der Informationstechnologie - Februar 2005]

Jan A. Strunk

Dass die EDV mittlerweile auch Einzug in den Arbeitsalltag vieler Angestellter gehalten hat, ist keine Neuigkeit mehr. Längst vorbei sind die Zeiten, da Computer lediglich in den Büros der Verwaltung als simple (Personal-)Datenspeicher oder Abrechnungsmaschinen ihr Dasein fristeten. Da die moderne Technik häufig auch dem firmen- bzw. unternehmens-übergreifenden Informationsaustausch dienen soll, sind die Rechner in der Regel vernetzt und in vielen Fällen auch mit einem Zugang zum Internet ausgestattet. Damit erhalten immer mehr Mitarbeiter die tatsächliche Möglichkeit, das Internet oder e-Mail auch am Arbeitsplatz zu nutzen. Und das wirft unter Umständen einige Probleme auf.

Denn die Mitarbeiter nutzen die neuen Medien inzwischen dementsprechend häufig. Eben so, wie sie es zu Hause auch gewohnt sind: Schnell mal per Mausklick die neuesten Ereignisse vom Tag aufrufen, einen kurzen Blick auf’s eigene Konto per o­nline-Banking werfen oder eine e-Mail-Nachricht an die Freundin schicken – um nur einige der Möglichkeiten zu nennen.

Bei den Arbeitgebern ist dieses Verhalten der Mitarbeiter nicht immer erwünscht: Neben zusätzlichen Verbindungskosten werden Mehrkosten auch durch den Arbeitsausfall in der regulären Arbeitszeit befürchtet. Außerdem birgt der ungehemmte private e-Mail-Verkehr ebenso wie jedes Ansurfen einer „unsicheren“ Internetseite Gefahren für die EDV-Infrastruktur der Einrichtung – erst recht das Herunterladen von Inhalten.

Darf man’s oder darf man’s nicht?

Generell steht es jedem Dienstherrn frei, zu bestimmen, ob und in welchem Umfang er seinen Mitarbeitern die private Nutzung erlaubt. Er kann also auch jegliche private Nutzung untersagen, wobei im Einzelfall natürlich fraglich sein kann, ob eine Tätigkeit der privaten oder der dienstlichen Tätigkeit zuzuordnen ist. Als Faustregel gilt: Soweit ein inhaltlicher Bezug zu den dienstlichen Aufgaben besteht und die Nutzung des Internet durch den Mitarbeiter den objektiven Interessen des Arbeitgebers entspricht, ist von einer dienstlichen Nutzung auszugehen. Ob das Vorgehen tatsächlich erfolgreich oder zweckmäßig ist, spielt dabei keine Rolle.

Hier muß man natürlich im Einzelfall abgrenzen: Eine Mitarbeiterin etwa, die sich per Internetrecherche über Einzelheiten zu einer fachlichen Fortbildungsveranstaltung informiert, handelt sicher noch dienstlich, während etwa das Herunterladen von Cartoons zur Belustigung der Kollegen zwar dem Betriebsklima dienen mag, zweifellos aber keinen direkten Bezug zu dienstlichen Aufgaben aufweist…

Zur dienstlichen Nutzung zählt aber auch die Privatnutzung des Arbeitnehmers aus dienstlichem Anlass: Wenn also eine Mitarbeiterin per e-Mail zu Hause mitteilt, dass es wegen notwendiger Überstunden mal wieder später wird, liegt darin t…

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Themen: Risiko
Rechtsgebiet: Onlinerecht

Erschienen 15. Februar 2005 auf http://www.kielanwalt.de.

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