Universitäten müssen ihre Anwälte bei NC-Klagen selbst bezahlen
am 01.07.2005 von Lichtenrader Notizen
Pressemitteilung des Berliner Verwaltungsgrichts:Das Verwaltungsgericht Berlin hat erneut in einer Grundsatzentscheidung den Antrag einer Berliner Universität auf Erstattung von Kosten für ihren in einer Hochschulzulassung tätigen Rechtsanwalt abgelehnt.
Studenten, die in einem Fach studieren wollen, für das Zulassungsbeschränkungen gelten (sog. Numerus Clausus oder NC), können bei der Uni einen Antrag auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität stellen (sog. Überkapazitätsantrag). Zugleich können sie einen Antrag beim zuständigen Verwaltungsgericht auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität - stellen. Seit Jahrzehnten findet eine gerichtliche Überprüfung der von den Unis festgesetzten Kapazität nahezu ausschließlich in solchen vorläufigen Rechtsschutzverfahren statt. Eines zusätzlichen Klageverfahren bedurfte es nicht, da die Unis Überkapazitätsanträge unbeschieden ließen oder bei einer Bescheidung zumindest Rechtsbehelfsbelehrungen “wegließen” und so die Klagefrist auf ein Jahr verlängert wurde. 1998 gaben die Berliner Unis diese Praxis auf und beschieden Überkapazitätsanträge grundsätzlich sofort. Damit muss der Studienbewerber zusätzlich eine Klage gegen die Uni erheben um zu verhindern, dass die Ablehnung unanfechtbar wird. Ein Teil der Berliner Unis beauftragte eine Rechtsanwaltskanzlei mit der generellen Vertretung in allen NC-Verfahren. Diese beantragten in den Klageverfahren sogleich nach Klageeingang unter weitgehender Verwendung eines Formularschreibens Klageabweisung und nach jeweiliger Klagerücknahme Erstattung der Anwaltskosten. Die früher beim Verwaltungsgericht Berlin für Kostenrecht allein zuständige 35. Kammer lehnte dies ab, weil sie das Tätigwerden eines Rechtsanwaltes in den NC-Klageverfahren für nicht erforderlich hielt (u.a. Beschluss vom 16. August 2000). Der für Kostenrecht seinerzeit zuständige 3. Senat des OVG Berlin war dagegen anderer Auffassung (Beschluss vom 7. Februar …
Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten
Handakte WebLAWg / Der Rechtsschutzantrag einer Berliner Hochschule hatte vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Erfolg. (…) Dieser Ansicht ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt und hat die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben. Es hat festg…
Kostenerstattung bei NC-Klage
Handakte WebLAWg / Das Verwaltungsgericht Berlin hat (erneut) in einer Grundsatzentscheidung den Antrag einer Berliner Universität auf Erstattung von Kosten für ihren in einer Hochschulzulassung tätigen Rechtsanwalt abgelehnt. Zur PM. [via LiNo]…
BGH: Kosten der Schutzschrift II - Die durch die Einreichung einer Schutzschrift nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entstandenen Kosten sind auch dann nicht erstattungsfähig, wenn der Antragsgegner die Antragsr
MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei oder im Falle der Antrags- oder Klagerücknahme der Antragsteller oder Kläger (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO) dem Gegner die diesem erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zwecke…
Unwirksame Klagerücknahme
Blickpunkt Recht & Steuern / Die Zurücknahme einer Klage ist unwirksam, wenn sie durch den nicht zutreffenden Hinweis des Vorsitzenden Richters des FG veranlasst worden ist, dass die Klage unzulässig sei. Dies gilt auch, wenn die Klagerücknahme von einem rechtskundigen Prozes…
171.149.407,87 Euro
Recht und Alltag / muss das Land Berlin an die Berliner Wasserbetriebe für Regenentwässerung der öffentlichen Straßen und Wege bezahlen. Dies entschied die 34. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin mit Urteil vom 12.02.2007 (Az.: VG 34 A 31.04). Hinzu kommen V…
Kurioses zum Wochenende - Berlin muss 171.149.407,87 € bezahlen
LohnPraxis-Weblog / Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Urteil vom 12.2.2007 entschieden, dass das Land Berlin verpflichtet ist, 171.149.407,87 € an die Berliner Wasserbetriebe für Regenentwässerung der öffentlichen Straßen und Wege zu bezahlen.…
