Ausländische Ehegatten und die EU-Freizügigkeit
Rechtslupe | 6. Mai 2011 — EU-Bürger, die noch nie ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt, sondern immer in ihrem “Heimatland” gelebt haben, können sich nic…
EU-Bürger, die noch nie ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben, können sich nicht auf die Unionsbürgerschaft berufen, um den Aufenthalt ihres aus einem Drittstaat stammenden Ehegatten zu legalisieren. Solange diesen Personen nicht ihr Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, verwehrt wird, steht ihre Situation in keinerlei Zusammenhang mit dem Unionsrecht. So hat der EuGH in seinem heutigen Urteil in der Rechtssache C-434/09 Shirley Mc Carthy c. Secretary of State for the Home Department entschieden. Ausgangslage Das Unionsrecht erlaubt dem Ehegatten eines Angehörigen eines Mitgliedstaats, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, bei diesem zu bleiben, und zwar auch dann, wenn der Ehegatte nicht die Staatsangehörigkeit eines Staats der Union besitzt. Shirley McCarthy, eine Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, besass auch die irische Staatsangehörigkeit. Sie ist im Vereinigten Königreich geboren und hat stets dort gelebt, ohne jemals ihr Recht, sich im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten der Union frei zu bewegen und aufzuhalten, ausgeübt zu haben. Nach ihrer Eheschließung mit einem jamaikanischen Staatsangehörigen beantragte Shirley McCarthy zum ersten Mal überhaupt einen irischen Reisepass, der ihr ausgestellt wurde. Daraufhin beantragte sie als irische Staatsangehörige, die sich im Sinne des Unionsrechts im Vereinigten Königreich aufhalten möchte, bei den britischen Behörden eine Aufenthaltsurkunde. Ihr Ehemann beantragte eine Aufenthaltserlaubnis als Ehegatte einer Unionsbürgerin. Ihre Anträge wurden mit der Begründung abgelehnt, Frau McCarthy könne ihren Aufenthalt nicht auf das Unionsrecht stützen und sich nicht auf dieses Recht berufen, um den Aufenthalt ihres Ehegatten zu legalisieren, da sie noch nie ihr Recht, sich in anderen Mitgliedstaaten als dem Vereinigten Königreich zu bewegen und aufzuhalten, ausgeübt habe. Begründung In seinem heutigen Urteil erläutert der Gerichtshof zunächst, dass die Richtlinie über die Freizügigkeit von Personen festlegt, wie und unter welchen Bedingungen die Unionsbürger ihr Recht auf Freizügigkeit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausüben können. So betrifft die Richtlinie Fälle, in denen sich eine Person in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, begibt oder sich dort aufhält. Der Gerichtshof weist hierzu darauf hin, dass nach einem völkerrechtlichen Grundsatz, de…
» Vollständiger ArtikelErschienen 5. Mai 2011 auf http://iuswanze.blogspot.com.
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