Union will geplantes US-EU-Datenabkommen abnicken
Aus der Antwort eines Mitarbeiters der CDU/CSU-Fraktion auf mein Schreiben „Geplantes US-EU-Datenabkommen begünstigt
Menschenrechtsverletzungen“ (ich füge die Passagen meiner Eingabe ein, auf die sich die Antwort jeweils bezieht):
herzlichen Dank für Ihre Nachricht vom 3. September 2010.
Als zuständiger Referent der Arbeitsgruppe Innen bin ich gebeten worden, Ihnen zu antworten.
Kurz gefasst: Es besteht kein Grund, kein Verhandlungsmandat für ein EU-US-Datenschutzabkommen zu erteilen. Allein durch ein
völkerrechtliches Abkommen besteht die Möglichkeit, zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten europäischer
Strafverfolgungsbehörden auch nach einer Übermittlung an US-Strafverfolgungsbehörden einen vergleichbaren Schutz genießen.
Sie gehen davon aus, dass das Unterlassen/Einstellen der Zusammenarbeit die beste Alternative sei. Ich teile diese Auffassung nicht.
Will man mit den USA kooperieren, ist es im Interesse Deutschlands, die Unterschiede im Datenschutzniveau zwischen den Staaten zu
überbrücken.
Zu Ihren Anmerkungen im Einzelnen:
[Meine Kritik:] 1. Am wichtigsten ist, was in dem geplanten EU-US-Datenabkommen nicht stehen soll: Das Abkommen soll keinerlei Schutz
davor bieten, dass die USA europäische Informationen unmittelbar oder mittelbar zum Vollzug der Todesstrafe an Menschen, zur
Ermordung von Zivilisten ohne Gerichtsverfahren („Drohnen“), zur zeitlich unbegrenzten Gefangennahme von Zivilisten ohne Anklage wie
beispielsweise in Guantánamo und Bagram, zur Aburteilung von Personen vor nicht rechtsstaatlichen Sondergerichten („Military
Commissions“), zur Verschleppung von Personen in Folterstaaten, zur Verhängung von Flugverboten und Finanzsperren, zur Aufnahme in
Verdachtslisten ohne gerichtliche Genehmigung und Überprüfungsmöglichkeit u.v.m. verwenden.
Zu 1. ist anzumerken, dass sich die EU natürlich für eine Zweckbindung der Daten einsetzen wird, die für den Empfänger, also auch die
USA, völkerrechtlich verbindlich sein wird. Allein deshalb stellt ein Datenschutzabkommen bereits eine Verbesserung gegenüber der
bestehenden Rechtslage dar.
[Meine Kritik:] 2. Einmal von der EU ausgeliefert, sollen die USA laut Kommissionsvorschlag beliebig mit persönlichen Daten verfahren
dürfen, solange das nicht mit dem Zweck der Strafverfolgung „unvereinbar“ ist – wann ist das schon der Fall? Die Kommission plant
keine „enge und konkrete“ Zweckbindung, wie sie das Bundesverfassungsgericht fordert. Richtigerweise dürfen die ausgelieferten
Informationen nur zu dem konkreten Zweck (Ermittlungsverfahren) verwendet werden, zu dem sie erhoben worden sind (enge und konkrete
Zweckbindung).
Zu 2.: Der Begriff der Kompatibilität bzw. Vereinbarkeit einer zweckändernden Nutzung mit dem ursprünglichen Verarbeitungszweck…
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