Ungünstige Zeugenbefragung

In Strafverfahren gibt es außerhalb der Hauptverhandlung grundsätzlich das Recht des Mandanten und des Verteidigers, Zeugen zu befragen. Hierbei gibt es jedoch unzulässige bzw. mindestens zweifelhafte Zeugenbefragungen und es gibt zulässige Zeugenbefragungen. Zu ersterem Fall zählen “Befragungen”, die dem Zeugen eine bestimmte Aussagerichtung für die Hauptverhandlung “empfehlen”. Zulässig sind aber alle anderen Befragungen durch Mandanten oder Verteidiger.

Und dann gibt es die ansich zulässige, letztlich aber ungünstige oder ungünstig verlaufende Zeugenbefragung: Der Strafverteidiger legt, noch im Ermittlungsverfahren, relativ große Erwartungen in einen bestimmten Zeugen. Der Mandant tut dies auch. Um festzustellen, ob der Zeuge tatsächlich etwas bekunden kann, hätte der Verteidiger ihn befragen können. Ein guter Freund des Mandanten, der die Sache kennt, kommt dem Strafverteidiger jedoch zuvor. Er befragt den Zeugen. Die Befragung schaukelt sich verbal nach oben und mündet schließlich in einer handfesten Eskalation.

Nun ist, gleich was der Zeuge hätte bekunden können, dessen Motivation zur Aussage ist nun wohl spürbar gesunken, so dass ihn der Strafverteidiger sicherheitshalber mal ausplant. Das hilft im Strafverfahren gegen den Mandanten sicher nicht.

Andererseits hat sich der gute Bekannte des Mandanten (so er das jetzt noch ist) nunmehr als neuer Mandant beim Strafverteidiger “qualifiziert” und hoffentlich auch schon angemeldet. …

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Themen: Anwalt , Anwaltsalltag , Motivation , Befragung , Zeuge

Erschienen 18. Januar 2010 auf http://www.bella-ratzka.de.

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