Ungültige Verkehrsschilder: Keine vorschnelle Freude

Zur Zeit häufen sich in der Presse Berichte über einen – zumindest vermeintlichen – Fehler des Gesetzgebers: Man hat in der StVO neue Verkehrsschilder eingeführt. Diese entsprechen im Wesentlichen den alten Schildern, nur in Details sind sie abgewandelt, z.B. ist bei einem beidseitigen absoluten Halteverbot nun oben und unten jeweils ein dünner Pfeil zu sehen, anstelle eines einzelnen dicken Pfeils unten. Dabei wurde inzwischen wohl eine Klausel im Gesetz gestrichen,d ie die Gültigkeit der alten Schilder sicherstellt. Es mehren sich nun Stimmen von “Experten” und Juristen, dass die alten Schilder, sofern sie noch verwendet werden, “ungültig” seien – wer z.B. in einem absoluten Halteverbot parkt, das mit einem alten Schild ausgewiesen ist, könne schwerlich eine “Knolle” bekommen. Mitunter lesen sich manche Berichte inzwischen schon fast wie ein Aufruf, die alten Schilder bewusst zu ignorieren.

An dieser Stelle ist dringend zu raten, solch polemischen Aufrufen bzw. Hinweisen nicht zu folgen. Abgesehen von der fragwürdigen gesellschaftspolitischen Einstellung, eine offensichtlich gewollte und bestehende Regel zum Nachteil der anderen Verkehrsteilnehmer zu ignorieren gibt es hier zwei handfeste juristische Gründe:

Vor kurzem wurde bei uns berichtet, dass beim Parken im Halteverbot eine Mitschuld bei einem Unfall angenommen werden kann. Meines Erachtens wird man bei dieser zivilrechtlichen Haftungsverteilung kaum Beachten, ob das ausgewiesene Halteverbot nun mit einem Schild neuerer oder älterer Gattung ausgewiesen war. Das Risiko der Mitschuld wird in jedem Fall weiter bestehen. Auch bei der Frage, ob die Schilder per se gar keine Wirkung entfalten, bin ich kritisch: Der §47 VwVfG bietet die Möglichkeit der Umdeutung von Verwaltungsakten (Das Verkehrsschild ist ein Verwaltungsakt nach §35 S.2 VwVfG). Die Voraussetzungen der Umdeutung sind: Fehlerhaftigkeit des VA, gleiche Zielrichtung zwischen umgedeuteten und ursprünglichem VA, kein innerer Widerspruch des Regelungsinhalts, Rücknehmbarkeit des urspr. VA, keine Umdeutung eines gebundenen in einen Ermessens-VA. Die h.M… » Vollständiger Artikel
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Themen: Stvo , Risiko , Verkehrsschilder

Erschienen 12. April 2010 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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