Ungleichbehandlung beim Elterngeld ist mit dem Grundgesetz vereinbar

Das Elterngeld wurde vom Gesetzgeber als “steuerfinanzierte Einkommensersatzleistung” ausgestaltet. D.h. die Bemessung des Elterngeldes knüpft an das bisherige Erwerbseinkommen an. Gut ist es, wenn man ein solches Erwerbseinkommen bislang hatte, und zwar möglichst hoch. Schlecht ist es hingegen, wenn zuvor kein Erwerbseinkommen erwirtschaftet wurde, was in der Realität insbesondere Mehrkindfamilien betrifft, in denen regelmäßig nur ein Elternteil berufstätig sein kann. Dann gibt es nämlich nur den Mindestbetrag von 300,- € (der Maximalbetrag, für Eltern mit Erwersbeinkommen beträgt 1.800,- €).

Diese Ungleichbehandlung ist grundrechtlich gerechtfertigt und verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Absatz 1 Grundgesetz (GG); so entschied das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 09.11.11, Az.: 1 B…

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Themen: Bundesverfassungsgericht , Grundgesetz , GG , Eltern , Elterngeld
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 25. November 2011 auf http://patientenanwalt-muenster.com.

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