Ungleichbehandlung von Arbeitnehmergruppen in der Privatisierung
Die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmergruppen bei der öffentlicher Kliniken ist verfassungswidrig, entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht
auf einen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg zur Privatisierung der Kliniken der Stadt Hamburg.
Der Hamburger Sachverhalt
Im Jahr 1995 wurde der Betrieb Landeskrankenhäuser Hamburg (LBK Hamburg), eine rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts, gegründet,
deren Träger die Freie und Hansestadt Hamburg war. Die Arbeitsverhältnisse der bisher in den städtischen Krankenhäusern tätigen
Arbeitnehmer gingen auf den LBK Hamburg über. Für den Fall der Privatisierung wurde allen in den Kliniken der Stadt tätigen
Arbeitnehmern ein Rückkehrrecht in den öffentlichen Dienst gewährt.
Ab dem 1. Januar 2000 beauftragte der LBK Hamburg ein hundertprozentiges Tochterunternehmen, die C. GmbH, mit der Durchführung der
Reinigungsarbeiten in den Krankenhäusern. Die Arbeitsverhältnisse der im Reinigungsbereich tätigen gingen im Wege eines Betriebsteilübergangs gemäß § 613a BGB auf die C.
GmbH über.
Anfang 2005 wurde die Betriebsanstalt LBK Hamburg errichtet und in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die LBK Hamburg GmbH,
umgewandelt. Diese wurde kraft Gesetzes Arbeitgeberin eines Großteils der bereits 1995 von der Stadt auf den LBK Hamburg
übergeleiteten Arbeitnehmer, aber nicht der weiterhin bei der C. GmbH beschäftigten Reinigungskräfte. Mehrheitsgesellschafter der LBK
Hamburg GmbH blieb vorerst die Stadt.
In § 17 Satz 1 des Gesetzes über den Hamburgischen Versorgungsfonds – Anstalt öffentlichen Rechts – (HVFG) vom 21. November 2006
wurde das den Arbeitnehmern für den Fall der Veräußerung der Anteilsmehrheit eingeräumte Rückkehrrecht nunmehr auf die Mitarbeiter
der LBK Hamburg GmbH beschränkt. Am 1. Januar 2007 ging die Mehrheit der Anteile an der LBK Hamburg GmbH von der Stadt auf einen
privaten Träger über.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist seit 1987 als Reinigungskraft im Allgemeinen Krankenhaus Altona tätig. Ihr Arbeitsverhältnis
ging 1995 von der Stadt auf den LBK Hamburg über, und seit 2000 ist sie Arbeitnehmerin der C. GmbH. Sie klagte gegen die Stadt auf
Feststellung, dass ihr ein Rückkehrrecht in den öffentlichen Dienst zustehe. Das Landesarbeitsgericht legte dem
Bundesverfassungsgericht im Wege der konkreten Normenkontrolle die Frage vor, ob § 17 HVFG mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass § 17 Satz 1 HVFG sowohl mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG als
auch mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar ist. Der Landesgesetzgeber hat daher, so das Bundesverfassungsgericht, bis zum 31. Dezember
2010 eine Neuregelung zu treffen.
Ungleichbehandlung innerhalb der Arbeitnehmergruppen
§ 17 Satz 1 HVFG führt zu einer Ungleichbehandlung i…
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