Ungewöhnlich: Die Parteien wollen sich vergleichen - doch der Richter will nicht protokollieren

Oft wird den Richtern vorgeworfen, sie nötigten die Parteien zum Vergleichsabschluss.

Hier war es umgekehrt: Die Parteien wollten anlässlich des Scheidungstermins eine umfangreiche Folgenvereinbarung (einschließlich einer Grundstücksübetragung) schließen. Der Richter weigerte sich, diesen Vergleich zu protkollieren.

Der BGH hat dazu jetzt klargestellt:

1. Ein Anspruch auf Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs nach § 127 a BGB besteht lediglich insoweit, als die Prozessparteien den Streitgegenstand des Verfahrens teilweise oder abschließend regeln.

2. Soweit die Einigung der Parteien darüber hinausgeht, aber noch in einem inneren Zusammenhang mit dem Streitgegenstand steht, liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Einigung als gerichtlichen Vergleich im Sinne von § 127 a BGB protokolliert.

Bei Ausübung des Ermessens hat das Gericht zu berücksichtigen, dass die Beurkundsungstätigkeit grundsätzlich den Notaren übertragen ist. Das Gericht hat also zu prüfen, ob es selbst den notwendigen Belehrungs- und Mitteilungspflichten nachkommen kann.

Schließlich kann auch das Haftungsrisiko im Falle der Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs nic…

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Themen: Bgh , Bgb , GG , Olg Bremen , Hopper , Vergleich , Protokollierung

Erschienen 29. August 2011 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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