Ungeprüfte Einlösung von unterschlagenen Verrechnungsschecks - Bank muss Scheckeigentümerin Schadensersatz zahlen
am 04.04.2007 von http://info.folkertjanke.de
Die Klägerin vertreibt Fahrzeuge der gehobenen Klasse in verschiedenen Filialen in Deutschland. In einer süddeutschen Filiale war B. als Verkäufer beschäftigt. B. erhielt von Kunden, an die er Fahrzeuge der Klägerin verkauft hatte, zur Bezahlung des Kaufpreises mehrfach Verrechnungsschecks. Seit 1998 reichte er zahlreiche dieser Verrechnungsschecks, auf denen als Zahlungsempfänger die Klägerin angegeben war, bei der beklagten Bank zur Gutschrift auf sein eigenes, dort geführtes Konto ein. Die jeweiligen Beträge wurden ihm beanstandungslos gutgeschrieben. Einen Teil der ihm zu Unrecht zugeflossenen Beträge erstattete der B. an die Klägerin zurück, indem er eigene Schecks auf sein Girokonto zugunsten der Klägerin ausstellte, die mit Rechnungsnummern und teilweise mit den Namen der Kunden der Klägerin versehen waren. B. ist mittlerweile wegen der Unterschlagung von Schecks in 13 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt worden.
Die Klägerin verlangt von der beklagten Bank Schadensersatz in Höhe von ca. 510.000 Euro für die Einlösung von zwölf Schecks.
Das Landgericht Karlsruhe hat der Klage in Höhe von ca. 350.000 Euro stattgegeben, weil die beklagte Bank bei acht Schecks verpflichtet gewesen wäre, vor der Gutschrift entweder beim Scheckaussteller oder bei dem im Scheck genannten Zahlungsempfänger nachzufragen. Die Klägerin musste im Gegenzug an die Beklagte ihre Schadensersatzansprüche gegen B. abtreten.
Die Berufungen der Parteien zum Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe blieben mit Urteil vom 03.04.2007 (Az.: 17 U 292/05; Revision nicht zugelassen) ohne Erfolg. Der Bankensenat des Oberlandesgerichts bestätigte die Rechtsauffassung des Landgerichts. Die Klägerin ist Eigentümerin der ihr von den Kunden gegebenen Schecks geworden. Diese sind ihr …
Prüfungspflicht von Banken
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