Ungefragtes Umstellen des Telefonanschlusses auf neuen Netzbetreiber verboten (sog. “Slamming”)

Wie das Landgericht Hamburg in einem jetzt veröffentlichten Urteil (vom 27.03.2008, Az. 312 O 340/07) feststellte, ist das ungefragte Umstellen des Netzanschlusses auf den neuen durch den alten Netzbetreiber als Wettbewerbsverletzung verboten, ohne dass dieser vorher um Erlaubnis gefragt wurde.

“Das streitgegenständliche Wettbewerbsverhalten der Beklagten stellt eine unzumutbare Belästigung der betroffenen Verbraucher und zugleich eine gezielte Behinderung der Wettbewerber der Beklagten dar.

Eine solche Belästigung liegt dann vor, wenn ein wettbewerbliches Anliegen den Empfängern aufgedrängt wird, sie sich also gegen oder ohne ihren Willen damit auseinandersetzen müssen (…).” (via)

Weiter heißt es im Urteil:

“Bereits die schriftliche Ankündigung, beim Verbindungsnetzbetreiber eine technische Umstellung in Auftrag gegeben zu haben, ohne dass der Verbraucher dies gewünscht oder bestellt hat, stelle eine solche Belästigung dar. Der Verbraucher sehe sich veranlasst, nicht nur mit der Beklagten mühsamen Widerrufs-Schriftverkehr zu führen, sondern auch entsprechend nachzufassen, um die Änderung zu verhindern oder rückgängig zu machen. Die Schwelle zur Unzumutbarkeit sei damit deutlich überschritten.” (via)

Da sich die Verbraucher aufgrund des enormen Schreibaufwands die getätigte DSL-Bestellung samt technischer Umsetzung akzeptieren werden, liegt auch eine Wettbewerbsverletzung durch gezielte Behinderung der Mitbewerber iSd §4 Nr. 10 UWG vor.

Eine im Ergebnis identische Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 07.02.2008 - Az.: 6 U 166/07) finden Sie hier.

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Themen: Landgericht Hamburg
Rechtsgebiet: Telekommunikationsrecht

Erschienen 28. August 2008 auf http://it-recht-blog.de.

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