Ungeahnter Geldregen ?
Im Zuge der Neugestaltung der gesetzlichen Vorschriften zur Abrechnungsfrist für den Vermieter von Wohnraum hinsichtlich der
Betriebskosten hat der Gesetzgeber bestimmt, dass über die vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen binnen eines Jahres nach Ende der
Abrechnungsperiode abgerechnet und dem Mieter eine Abrechnung zugestellt werden muss , andernfalls der Vermieter mit
Nachforderungsansprüchen ausgeschlossen ist (vgl. § 556 Abs.3 BGB). Aus der unterlassenen Abrechnung hat die Rechtsprechung in
Gestalt des BGH zwei interessante Konsequenzen gezogen:
1.) während der Fortdauer des Mietverhältnisses darf der Mieter die weiteren Vorauszahlungen auf die Betriebskosten bis zur Höhe der
fehlenden Abrechnungen so lange zurückbehalten, bis die fehlenden Abrechnungen erstellt werden, da nur dann der Mieter prüfen kann,
ob seine bisherigen Vorauszahlungen verbraucht wurden.
2.) nach Beendigung des Mietverhältnisses entfällt die Möglichkeit der Zurückbehaltung der weiteren Vorauszahlungen, da solche nicht
mehr geschuldet werden. Um den Mieter nicht in die ggf. kostenträchtige und langwierige Verpflichtung zu treiben, auf Erteilung der
Abrechnungen zu klagen, hat der BGH entschieden, dass dem Mieter des beendeten Mietverhältnisses bei nicht erteilten Abrechnungen das
Recht zusteht, sämtliche in dem nicht abgerechneten Zeitraum erbrachten Vorauszahlungen ohne Vorwarnung klageweise von dem Vermieter
zurückzufordern ! Dieser Klage kann sich der Vermieter nur dadurch erwehren, dass er im Verfahren die Abrechnung nachholt, um so
zumindest nachzuweisen, dass die Vorauszahlungen verbraucht wurden. Ist die Abrechnungsperiode älter als ein Jahr , kann er in diesem
Verfahren allerdi…
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