Tod nach Schokoladenverzehr
Dies und das ... | 3. März 2012 — Die versehentliche bzw. unbewusste Aufnahme von Allergenen in einem Lebensmittel durch eine auf verschiedene Stoffe bekannterweise…
OLG Karlsruhe - Pressemitteilung zum rechtskräftigen Urteil vom 03.03.2005 - 12 U 414/04 -: Die Klägerin hatte für ihren 1981 geborenen Sohn P. eine Unfallversicherung abgeschlossen. Die Versicherungssumme belief sich bei Unfalltod auf 10.000 DM für die bezugsberechtigte Klägerin. Die Klägerin begehrt nach dem Tod des versicherten Sohnes die Auszahlung der Versicherungssumme. P. war im Krankenhaus gestorben, nachdem er ca. 1 Woche zuvor in seiner Wohnung leblos aufgefunden und reanimiert worden war. Nach den ärztlichen Feststellungen war bei P. ein hypoxischer Hirnschaden nach Heroinintoxikation eingetreten, der zusammen mit anderen Komplikationen zu seinem Ableben führte. Die Klägerin behauptet, die Heroininjektion sei von einer dritten Person verabreicht worden. Die Ermittlungen haben allerdings keinen Beleg für ein Fremdverschulden ergeben. Sie ist der Auffassung, ein Unfall liege auch vor, wenn ihr Sohn sich das Heroin selbst gespritzt habe, da er seinen Tod nicht in Kauf genommen habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung zum Oberlandesgericht Karlsruhe blieb ohne Erfolg. Ein versicherter Unfall liegt nicht vor. Nach den maßgeblichen Versicherungsbedingungen (AUB 94) ist ein Unfall dann gegeben, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Maßgeblich für die Auslegung ist das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse. Als wesentlich wird dieser bei Erfassen der Versicherungsbedingung die ungewollte Kollision mit der Außenwelt ansehen. Für die Folgen eines vollständig willensgesteuerten Eigenverhaltens des Versicherten wird auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer keine Leistungen aus der …
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