Kammergericht: Gestellter Unfall durch Indizien festgestellt
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Wenn einer eine Reise tut, dann kann er was erleben!
Manchmal ereilt einen das Erlebnis zwei Straßenkreuzungen vom Wohnort entfernt in Form eines Unfalls. So geschah es Fahrradfahrer X, der beim Überqueren der Kreuzung den links abbiegenden Lkw nicht beachtete und im wahrsten Sinne des Wortes unter die Räder kam. Ein Klassiker unter den Unfallgeschichten, der häufig tödlich endet.
Fahrradfahrer X hatte Glück, zwar wurde er überfahren, aber außer ein paar Kratzern, Prellungen und dem üblichen Unfallschock blieb er wunderbar unversehrt (ähnliche Glückspilze kann jedermann im Internet bewundern). Nach ambulanter Untersuchung nahm er Abstand von seiner geplanten Reise, denn das Fahrrad war noch schrottreifer als vor dem Unfall, genoss die Welt vor dem Fernseher und beschloss ein paar Tage später, seinen Anwalt mit der Einforderung von Schadensersatz und Schmerzensgeld zu beauftragen, schließlich ist der Unfallgegner ja versichert und an allem schuld.
Voller Hoffnung auf einen mindestens vierstelligen Betrag in Euro, erzählt X die haarsträubende Geschichte. Der Anwalt ist wieder einmal in der undankbaren Situation, die Hoffnung des X dämpfen zu müssen, denn bevor er eine Aussage zur Höhe möglicher Ersatzzahlungen treffen kann, muss er feststellen, ob überhaupt ein bezifferbarer, ersatzfähiger, ursächlicher Schaden entstanden ist. Fehlt es daran, muss er sich nicht mehr mit dem „Wieviel“, d.h. dem Umfang des zu ersetzenden Schadens beschäftigen.
Schaden ist jeder Nachteil, den jemand durch ein bestimmtes Ereignis erleidet. Der Begriff umfasst sowohl den Vermögensschaden, den in Geld ausdrückbaren Nachteil als auch den Nichtvermögensschaden wie die Beeinträchtigung der Gesundheit zum Beispiel (Creifelds Rechtswörterbuch, S. 1086).
Regelmäßig betrifft ein Schadensereignis zunächst ein bestimmtes Vermögensstück, in unserem Fall das Fahrrad des X. Es war vor dem Unfall schon zehn Jahre im Gebrauch und ist nun unbrauchbar. Eine Reparatur oder die Zahlung der Reparaturkosten nach § 249 (1), (2) BGB erscheint bei einem sog. Totalschaden wenig sinnvoll, also besteht der Schaden in der Minderung, den der Gesamtwert des Vermögens des X durch den Unfall erlitten hat. Ermittelt wird dieser Minderwert, indem man den Wert des wirklichen Vermögens von dem Wert abzieht, den das Vermögen ohne das Schadensereignis hätte.
Schadensersatz bedeutet dann den Ausgleich dieses Minderwertes durch eine Geldzahlung der Versicherung des Lkw-Fahrers an X, § 251 BGB. Das Fahrrad des X war vor dem Unfall ungefähr 40,-€ wert, nach dem Unfall nichts mehr, also kann X 40,- € verlangen. X ist ein wenig enttäuscht, denn er hatte gehofft, sich ein tolles neues Rennrad kaufen zu können, aber dafür reicht das Geld nun nicht. Da X Student ist und nach dem Unfall lediglich ambulant in Form von Pflastern behandelt werden musste, betrugen die Heil- und Pflegekosten auch nur rund 20,-€. …
» Vollständiger ArtikelErschienen 17. Juni 2011 auf http://www.rechtsanwalt-robak.de.
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