Unfallflucht – so schnell kann´s gehen
Vielen Verkehrsteilnehmern ist oft nicht bekannt, wie schnell der Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (frühere
und heute oft noch gebrauchte Bezeichnung: Verkehrsunfallucht, oder Fahrerflucht) erfüllt sein kann.
Ein Beispiel: Der “Parkrempler”
Man hat es nach dem Einkauf eilig und rempelt beim Ausparken aus der engen Parkbucht den Parknachbarn an. Man schaut dann gar nicht
nach, weil da “ja nichts sein kann” und setzt seine Fahrt fort. Das andere Auto hat eine deutlich sichtbare Beule oder Schramme.
Dies wurde jedoch auf dem Supermarktparkplatz von einem Zeugen beobachtet. Der fackelt nicht lange und ruft auf dem Handy die Polizei
an.
Die ist dann oft schon da, bevor man zuhause ankommt.
Auch wenn man zunächst weiter fährt und dann vielleicht nach 500 m anhält, um dann zu Fuß zur Unfallstelle zurückzugehen: Der
Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde erfüllt.
Kommt es zu einer Verurteilung, dann droht dem Ersttäter eine Geldstrafe, evt. der Entzug der Fahrerlaubnis mit einer Sperre von 6
Monaten und 7 Punkte in Flensburg.
Danach verlangt der Haftpflichtversicherer i.d.R. Regress und verlangt seine an den Unfallgegner geleistete Zahlung zurück. Ebenso
muss man mit einer Vertragskündigung rechnen.
Auch als Fußgänger ka…
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