Unfallflucht: Fahrerlaubnisentziehung (natürlich) auch ohne bedeutenden Schaden möglich
In mehreren Zeitschriften ist gerade eine Entscheidung des LG Berlin (so etwa LG Berlin NZV 2010, 476) veröffentlicht, die § 142 StGB
und die vorläufige nach § 111a StGB zum Gegenstand hat. Bekanntlich ist innerhalb des §
111a StPO zu prüfen, ob bei Verfahrensabschluss die (endgültige) Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StGB dringend wahrscheinlich ist.
Im gegebenen Falle war der Schaden bei 1220 Euro anzusiedeln und damit unterhalb des Grenzwertes eines bedeutenden Schadens im Sinne
von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB. Das LG hat gleichwohl die Beschwerde gegen den § 111a-Beschluss des AG zurückgewiesen (hier gekürzt):
"...Zwar liegt die Höhe des an dem Pkw
entstandenen Schadens mit 1220 € knapp unterhalb des Grenzwertes eines bedeutenden Schadens im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB, der
momentan bei etwa 1300 € anzusetzen ist (vgl. Fischer, StGB 57. Auflage, § 69, Rdnr. 29 m.w. Nachw.). Allerdings ist für die
Beurteilung der charakterlichen Eignung eines Kraftfahrers das gesamte Tatverhalten zu berücksichtigen. Es kommt nicht allein darauf
an, ob ein Regelbeispiel nach § 69 Abs. 2 StGB verwirklicht wurde, insbesondere dann nicht, wenn sich wie hier – die Frage des
Regelbeispiels des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB – nur im Grenzbereich dessen bewegt, was in der vielfältigen Rechtsprechung zu diesem Thema
erörtert wird (vgl. z.B. LG Berlin, NZV 2006, NZV Jahr 2006 Seite 106: 1100 € oder LG Hamburg, DAR 2005, DAR Jahr 2005 Seite 168:
1250 €), und wie hier die polizeiliche Schätzung des Schadens mit 1000 € bereits sehr deutlich ausgefallen war. Die Feststellung der
Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen setzt vielmehr eine umfassende Prüfung der Frage voraus, ob von dem Beschwerdeführer
künftig bei Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr solche Verletzungen von Kraftfahrerpflichten zu befürchten sind, aus denen sich
Gefahren für die Allgemeinheit ergeben, wobei eine Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit vorzunehmen ist (vgl. Fischer StGB, § 69
Rdnr. 37)......
Für die Frage der charakterlichen Eignung eines Kraftfahrers, der sich unter solchen Umständen von einem Unfallort entfernt, kann es
nicht nur auf die rechnerische Schadenshöhe ankommen, zumal diese oft vom Zufall abhängt und vom Verkehrsteilnehmer nur eingeschränkt
beeinflussbar ist. Bei vorläufiger Würdigung belegt das konkrete Verhalten des Beschuldigten indessen ein derart hohes Maß an
Gleichgültigkeit gegenüber den Interessen und Rechtsgütern anderer, dass er voraussichtlich als ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen anzusehen ist.
Der Beschuldigte hat sich – auch in der Beschwerdebegründung – zum Tatvorwurf bisher nicht eingelassen. Anhaltspunkte für eine andere
Bewertung des Geschehens sind damit insgesamt nicht …
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