„Unfallflucht" - 142 StGB
Aus gegebenem Anlass - und weil es immer wieder passiert:
Eines der wohl meist verfolgten Delikte ist die sog. Fahrer- oder Unfallflucht, korrekt das „Unerlaubte Entfernen vom Unfallort". Sie
ist geregelt in § 142 StGB - einer der wohl missglücktesten Normen des StGB. Wichtig ist zunächst, dass diese Norm absolut nichts mit
der (zivilrechtlichen) Schuldfrage eines Unfalls zu tun hat. Unfallbeteiligter - und somit Normadressat - „ist jeder, dessen
Verhalten ... zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann"; § 142 Abs. V StGB.
Ein alltäglicher Fall: Jemand gerät beim Rangieren auf einem Parkplatz mit seinem PKW leicht gegen einen anderen. Er ist sich aber
nicht sicher, ob es einen Anstoß gab und - macht den ersten Fehler: Er steigt aus und sieht nach. Weil er jedoch keine Schäden
erkennt, entfernt er sich - zu Fuß oder mit dem PKW - vom Unfallort.
Natürlich hat ein Zeuge das ganze Geschehen beobachtet hat und informiert den Geschädigten. Dieser wiederum zeigt den Vorfall bei der
Polizei an - und das Unheil nimmt seinen Lauf: Es wird ein Verfahren wegen Verdachts eines Verstoßes gegen § 142 StGB eingeleitet und
der Beschuldigte angehört. Dieser wird dann sicher angeben, von einem Unfall - oder jedenfalls von einem Schaden - nichts bemerkt zu
haben, was ihm wiederum nicht geglaubt wird, weil er doch nachgesehen habe und den Schaden hätte erkennen müssen.
So weit so schlecht - und wieder einmal Anlass, daran zu erinnern, dass § 142 StGB ein reines Vorsatzdelikt ist - also nicht
fahrlässig begangen werden kann. Es reicht eben nicht aus, dass man Schäden hätte erkennen können. Vielmehr muss dem Beschuldigten
nachgewiesen werden, dass er diesen auch tatsächlich erkannt und dennoch den Unfallort verl…
» Vollständiger Artikel