Unfallersatztarif - die Kehrseite
am 07.11.2006 von http://ra-melchior.blog.de
Nach der neueren Rechtsprechung des BGH wird ein Unfallersatztarif als Schadensersatzanspruch gegenüber der gegnerischen Versicherung nur noch schwer zu realisieren sein. Die Kehrseite ist - bei mangelnder diesbezüglicher Beratung - ein entsprechender Schadensersatzanspruch gegenüber dem Autovermieter:
Vermietet eine Autovermietung einem Unfallgeschädigten ein Fahrzeug zum Unfallersatztarif ohne diesen darauf hinzuweisen, dass die Kosten wahrscheinlich nicht in voller Höhe von der Haftpflichtversicherung des Schädigers übernommen werden, so steht diesem ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Differenz zwischen dem von der Versicherung erstattetem Betrag und dem Mietpreis zu, so das AG Saarbrücken vom 26.04.2006, 5 C 460/05 - ADAJUR-ARCHIV #70447:
Aus den Gründen: „Es kann dahinstehen, ob der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag wegen Sittenwidrigkeit gem. § 138 II BGB nichtig ist, oder ob der Vertrag wegen eines Irrtums auf …
Unfallersatztarif:Autovermieter muss Unfallgeschädigten auf Probleme hinweisen
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Unfallersatztarif meistens zu teuer
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BGH: Urteil zum Unfalltarif bei Mietwagen
JuracityBlog / Der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 36/06) hat Unfallgeschädigte verpflichtet, statt eines Unfallersatztarifes einen günstigeren Normaltarif für einen Mietwagen zu wählen. Auf das Urteil hat der Auto- und Reiseclub Deutschland hingew…
BGH: Ende für Mietwagenabzocke
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Volvo Auto Versicherung - Rechtsprechung seit 1985 verschlafen?
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