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Unfallersatztarif - die Kehrseite

am 07.11.2006 von http://ra-melchior.blog.de

Nach der neueren Rechtsprechung des BGH wird ein Unfallersatztarif als Schadensersatzanspruch gegenüber der gegnerischen Versicherung nur noch schwer zu realisieren sein. Die Kehrseite ist - bei mangelnder diesbezüglicher Beratung - ein entsprechender Schadensersatzanspruch gegenüber dem Autovermieter:
Vermietet eine Autovermietung einem Unfallgeschädigten ein Fahrzeug zum Unfallersatztarif ohne diesen darauf hinzuweisen, dass die Kosten wahrscheinlich nicht in voller Höhe von der Haftpflichtversicherung des Schädigers übernommen werden, so steht diesem ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Differenz zwischen dem von der Versicherung erstattetem Betrag und dem Mietpreis zu, so das AG Saarbrücken vom 26.04.2006, 5 C 460/05 - ADAJUR-ARCHIV #70447:
Aus den Gründen: „Es kann dahinstehen, ob der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag wegen Sittenwidrigkeit gem. § 138 II BGB nichtig ist, oder ob der Vertrag wegen eines Irrtums auf …

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