Unfall bei Einsatzfahrt ohne Martinshorn - Teilschuld

Fährt etwa ein Polizeifahrzeug nur mit Blaulicht, muss der Beamte sich, wie andere Verkehrsteilnehmer auch, an die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) halten. Dies geht aus einem Urteil des Kammergerichts Berlin (Az.: 12 U 15/04) hervor.

In dem Fall fuhr ein Polizeibeamter nur mit Blaulicht bei roter Ampel in eine Kreuzung ein.

Der Querverkehr hatte zu diesem Zeitpunkt “grün”. Um nicht mit dem Polizeiwagen zu kollidieren, musste ein Fahrzeug des Querverkehrs eine Vollbremsung durchführen.

Dabei kam es zu einem Auffahrunfall, ein nachfolgendes Fahrzeug konnte hinter dem plötzlich abbremsenden Pkw nicht mehr rechtzeitig anhalten.

Nach dem Urteil des Kammergerichts Berlin handelte der Beamte verkehrswidrig. Er durfte sich nicht auf ein Sonderrecht für Einsatzfahrzeuge berufen, da er das Martinshorn nicht benutzte. Das Sonderrecht ist in § 38 StVO geregelt:

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: “Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen”.

Während die Benutzung des Blauen Blinklichts allein in Absatz 2 geregelt ist:

(2) Blaues Blinklicht allein darf nur…

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Themen: Berlin , Unfall Einsatzfahrt Urteil

Erschienen 17. Februar 2006 auf http://info.folkertjanke.de.

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Kommentare zu "Unfall bei Einsatzfahrt ohne Martinshorn - Teilschuld":

12. September 2007 von Frank — Zum Artikel "Unfall bei Einsatzfahrt ohne Martinshorn - Teilschuld"
Es wird beschrieben, dass die Sonderrecht in § 38 StVO geregelt sind. Das ist nicht richtig. § 38 StVO regelt lediglich die Verwendung von Blauen und Gelben Blinklicht. Sonderrechte werden im § 35 StVO eindeutig geregelt. Unabhängig davon dürfen Sonderrechte nicht als Freifahrschein gesehen werden, deshalb ist bei dem geschilderten Fall eine Teilschuld unabdingbar.
3. November 2010 von Philipp K. — das Artikel verallgemeinert und ist undgenau!
Wie Frank schon schrieb Regelt §35 die Sonderrecht und nicht §38.
§35 Räumt dem Beamten Sonderrechte ein, wenn "soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist"
Die passende Verwaltungsvorschrift spricht von "sollte, wenn möglich und zulässig" Blaulcht und Horn die Sonderrechte kenntlich machen.
In der Änderungsverordnung vom 19.03.1992 wurden dem §38 Abs. 2 die Worte: „bei Einsatzfahrten„ hinzugefügt.
Begründet wurde die Änderung wie folgt:
„Die gegenwärtige Rechtslage lässt die Verwendung des blauen Blinklichts allein bei Einsatzfahrten nicht zu. In der Praxis ist jedoch für Rettungsdienste, Feuerwehr sowie Polizei die Möglichkeit, das blaue Blinklicht allein zu benutzen zu dürfen (z.B. Nachtzeit, einsatztaktische Gründe), sinnvoll“.

Um auf den gennanten Fall ein zu gehen müsste man die Einzelheiten wissen. Pauschal lässt sich die Aussage der Überschrift nicht halten!
Auch zu Unfall Einsatzfahrt Urteil:

Kammergerichts Berlin Az.: 12 U 15/04, ADAJUR-Dokument Nr. 65873: Schuld und Mitschuld

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