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Unfal auf dem Bolzplatz

am 29.05.2008 von http://www.meisen.info

Das Kicken auf einem Bolzplatz fällt in der Regel unter Schutz der Unfallversicherung. Mit dieser Begürundung hat der zuständige Spezialsenat des Oberlandesgerichts Hamm eine Unfallversicherung verurteilt, dem Kläger, der beim Fußballspielen auf einem Bolzplatz umgeknickt war, einen Entschädigungsbetrag in Höhe von ca. 8.500,– Euro zu zahlen. Das Gericht in Hamm hat damit ein die Klage abweisendes Urteil des Landgerichts Essen abgeändert.
Im Juni 2002 hatte der Kläger mit seinem 5-jährigen Sohn sowie weiteren Vätern und Kindern auf einem Bolzplatz Fußball gespielt. Bei einem kämpferischen Einsatz um den Ball sei der Kläger nach seiner Darstellung sodann aufgrund einer Bodenunebenheit umgeknickt. Hierbei zog er sich einen Fußwurzelausriss am Knochen unter dem linken Fuß zu, der zu einer anschließenden Thrombose geführt hat. Das Landgericht hat eine Einstandspflicht der Versicherung verneint, da der Kläger nicht bewiesen habe, dass ein “Unfall” im Sinne der Versicherungsbedingungen gegeben sei.
Dieser Sichtweise ist das Oberlandesgericht nicht gefolgt:
Der Kläger kann die Versicherung in Anspruch nehmen, da er sich durch einen “Unfall”, also durch
ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, unfreiwillig verletzt hat. Ein solches Unfallereignis liegt schon dann vor, wenn das Umknicken während des Fußballspiels aufgrund einer Bodenunebenheit erfolgt ist.
Hierfür spricht im vorliegenden Fall bereits der Umstand, dass das Fußballspiel auf einem sog. “Bolzplatz” stattgefunden hat. Solche Plätze befinden sich bekanntermaßen in einem schlechten Zustand und sind regelmäßig durch Bodenunebenheiten gekennzeichnet. Da es zudem vorliegend keinen Anhaltspunkt dafür gab, welche das Umknicken des Klägers ohne Bodenunebenheit hätten erklären können (z. B. Alkohol), war die Versicherung im Ergebnis eintrittspflichtig.
Ebenso konnte sich die Versicherung nicht erfolgreich auf eine Leistungsfreiheit berufen, weil der Kläger in seiner Schadensanzeige auf die Frage nach “Vorschäden” eine bei ihm gegebene Adipositas (Fettleibigkeit) nicht angegeben habe, da es sich hierbei nach Auffassung des Gerichts um keine anzuzeigende Krankheit handele.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 15. August 2007 – 20 U 05/07 -

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