Unerlaubter Musikdownload: Anschlussinhaberin haftet für Ehemann und Kinder

Das Urteil des OLG Köln vom 23.12.2009 (Az. 6 U 101/09)

Nach einem Urteil des OLG Köln hat eine Frau aus Oberbayern 2.380,00 Euro Abmahnkosten (deren Höhe sich nach dem Gegenstandswert der Sache richten) nebst Zinsen an 4 führende deutsche Tonträgerhersteller zu zahlen. Vom Internetanschluss der Bayerin wurden insgesamt 964 Musiktitel als MP3-Dateien unerlaubt zum Download angeboten.

Die Musikfirmen nahmen die Frau als Anschlussinhaberin auf Zahlung der Anwaltskosten für die Abmahnung in Anspruch. Die Anschlussinhaberin bestritt, dass sie selbst Musikstücke im Internet angeboten habe. Neben ihr hatten noch ihr Ehemann sowie ihre damals 10 und 13 Jahre alten Kinder Zugang zu dem Computer gehabt.

Das bloße Verbot, keine Musik aus dem Internet downzuloaden und an Internet-Tauschbörsen teilzunehmen, genüge zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht, wenn dies praktisch nicht überwacht und den Kindern freie Hand gelassen werde.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Vershuldensunabhängiger Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten nach § 97a UrhG

Sofern man eine Urheberrechtsverletzung begeht, sollte man sich darüber im Klaren sein, dass bereits die Kosten für die erste anwaltliche Abmahnung vom Schädiger zu ersetzen sind. Den Wortlaut des § 97a UrhG, der diese Rechtsfolge vorgibt, sollte man sich auf der Zunge zergehen lassen:

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.

Das Urteil des OLG Köln behandelte zwar einen Sachverhalt, wo diese Norm noch nicht in Kraft getreten war, jedoch ergab sich bereits nach altem Recht aus §§ 670, 677, 683 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten.

Ausdehnung der Haftung durch besondere Beweispflichten

Im vorliegenden Fall war die Frau jedoch bloß Inhaber des Internetanschlusses. Nach § 97a Abs. 1 UrhG bestünde aber nur dann ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnungskosten, sofern die Anschlussinhaberin auch als “Verletzer” einzustufen wäre. Ein Anspruch aus §§ 670, 677, 683 BGB wäre hingegen zu bejahen, wenn ein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG bestand, wobei es hier ebenso auf die “Verletzereigenschaft” ankommt.

Inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses dafür Sorge zu tragen hat, dass Dritte, die Zugang zu dem Internetanschluss haben…

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Themen: Abmahnung , Oberbayern , Musikdownload
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 1. Februar 2010 auf http://www.juraexamen.info.

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