Schadensersatz für den unerlaubten Abdruck von Pressefotos in einer Tageszeitung
Rechtblog | 26. November 2005 — Im vorliegenden Fall hat der I Zivilsenat des BGH über die Frage zu entscheiden, wie der Schadensersatzanspruch für den unerlau…
Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Frage zu entscheiden, wie der Schadensersatzanspruch für den unerlaubten Abdruck von Fotos in einer Tageszeitung zu bemessen ist.
Der klagende freiberufliche Fotograf hat einer Tageszeitung (Beklagte zu 1) gegen Entgelt eine Vielzahl von Pressefotos zum Abdruck zur Verfügung gestellt. Insgesamt 43 dieser Fotos wurden von der Beklagten zu 1 an eine andere, rechtlich selbständige Tageszeitung (Beklagte zu 2) ohne Genehmigung des Klägers zum Abdruck weitergegeben. Die Beklagten sind deshalb rechtskräftig zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt worden. Sie haben daraufhin für den zweiten Abdruck jeweils 8 DM pro Foto bezahlt. Der Kläger verlangt weitere 2.418,55 € als Schadensersatz.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Schadensersatzanspruch allein danach zu bemessen, zu welchen angemessenen Bedingungen üblicherweise der Abdruck in einer Zeitung mit der Auflage der zweiten Tageszeitung gestattet worden wäre. Darauf, welche Verbindungen hier zwischen den beiden Tageszeitungen bestünden, komme es nicht an. Bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs seien die Honorarsätze zugrunde zu legen, die von der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) empfohlen würden. Die MFM-Empfehlungen enthielten eine Zusammenstellung der marktüblichen Honorare und gäben die Verkehrssitte zwischen Bildagenturen und freien Fotografen auf der einen und Verwertern auf der anderen Seite wieder.
Die Beklagten haben mit ihrer – vom Berufungsgericht zugelassenen – Revision geltend gemacht, das Berufungsgericht habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass für die beteiligten Zeitungen ein Mantellieferungsvertrag über wesentliche Teile der Tageszeitung geschlossen worden sei. Die übernommenen Fotos seien Teil der Mantellieferungen gewesen. Als Vergütung für den Zweitabdruck sei deshalb das Honorar zu zahlen, das angesichts der Gesamtauflage beider Zeitungen tatsächlich üblich und angemessen gewesen sei. Die MFM-Empfehlungen seien lediglich Äußerungen eines Interessenverbands.
Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die angemessene Vergütung werde üblicherweise nach den gesamten Umständen bemessen. Dazu könne hier gehören, dass die beteiligten Zeitungen zeitgleich in derselben Region verbreitet werden. Ebenso könne von Bedeutung sein, ob die Fotos Teil von Mantellieferungen gewesen seien. Es könne nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die MFM-Empfehlungen in der fraglichen Zeit die angemessene und übliche Vergütung wiedergegeben hätten. Mangels eigener Sachkunde hätte das Berufungsgericht davon nicht ohne sachverständige Hilfe ausgehen dürfen.
Bundesgerichtshof, Urteile vom 6. Oktober 2005 – I ZR 266/02 und I ZR 267/02
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.Rechtblog | 26. November 2005 — Im vorliegenden Fall hat der I Zivilsenat des BGH über die Frage zu entscheiden, wie der Schadensersatzanspruch für den unerlau…
LBR-Blog | 1. August 2006 — Es ist ein altes Problem im Urheberrecht: Wie hoch ist der Schaden, wenn das Urhebrrecht verletzt wird? Grundsätzlich besteht Eini…
advobLAWg | 7. Oktober 2005 — Erfolgt der Abdruck von Pressebildern ohne Genehmigung des Fotografen, so bemisst sich der dafür zu zahlende Schadensersatz "nach …
Handakte WebLAWg | 24. Mai 2008 — In einem aktuellen Urteil des LG München vom 02.04.2008 (Az. 9 O 19116/07) hat sich dieses mit der Zustimmungspflicht beim Ab…
Handakte WebLAWg | 14. März 2007 — Die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin wies am die Klage einer Erzieherin ab, mit der diese vom Verleger einer Zeitung und …
MEDIEN INTERNET und RECHT | 23. Mai 2007 — LG München I, Urteil vom 10.05.2007, Az. 21 O 7834/05 Die für Urheberrechtsstreitigkeiten zuständige 21. Zivilkammer des LG Münche…
MEDIEN INTERNET und RECHT | 27. November 2007 — BGH, Ohne Entscheidung, da Rücknahme des Rechtsmittels (Az. X ZR 133/06) - Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 27.1.2006, Az.…
IT-Recht Kanzlei - Nachrichten | 9. Februar 2009 — Der Beklagte verkaufte als privater Verkäufer auf der Internetplattform eBay im Rahmen einer Online-Auktion ein gebrauchtes N…
Handakte WebLAWg | 23. Mai 2007 — Die für Urheberrechtsstreitigkeiten zuständige 21. Zivilkammer des LG München I hat in einem am 10. Mai ergangenen Urteil die K…
MEDIEN INTERNET und RECHT | 14. März 2007 — LG Berlin, Urteil vom 14.03.2007 - Az. 27 O 1063/06 Die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin wies am die Klage einer Erzieherin …