Unerlaubte Rechtsberatung durch eine Geschädigten-GbR
Wurde eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts von drei der ca. 200 Kommanditisten eines geschlossenen in Form einer Publikums-KG gegründet, um nach
dem Beitritt weiterer sanierungsbereiter Kommanditisten der in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen KG u.a. deren
Ausgleichsansprüche aus § 426 Abs. 1 und 2 BGB gegen sanierungsunwillige Kommanditisten einzuziehen, so ist die in ihrem
Gesellschaftsvertrag erteilte Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung dieser Ansprüche wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1
RBerG gemäß § 134 BGB nichtig.
Die Prozessführungsbefugnis (§ 51 ZPO) ist Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage und in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu
prüfen. Die Tatsachen, aus denen sich die Prozessführungsbefugnis ergibt, müssen dabei grundsätzlich spätestens im Zeitpunkt der
letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben.
Keine Prozessführungsbefugnis der GbR
Die GbR der Gesellschafter der Publikums-KG ist mangels wirksamer Ermächtigung zur Geltendmachung der Ausgleichsansprüche ihrer
Gesellschafter nicht prozessführungsbefugt.
Die GbR macht im vorliegenden Rechtsstreit nach ihrem eigenen aufgrund einer ihr erteilten Ermächtigung (§ 185 BGB) Ansprüche ihrer Gesellschafter gegen den Beklagten
im eigenen Namen und damit in gewillkürter Prozessstandschaft geltend. Zwar ist die Zustimmung des Rechtsinhabers zur aktiven
Prozessführung eines Dritten Prozesshandlung. Erteilung, Bestand und das Vorliegen von Mängeln der Ermächtigung richten sich aber
nach materiellrechtlichen Grundsätzen. Die Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche aus § 426 Abs. 1 und 2 BGB,
die die Gesellschafter der GbR mit ihrem Beitritt zu der GbR erteilt haben, ist danach nach § 134 BGB in Verbindung mit Art. 1 § 1
Abs. 1 RBerG nichtig. Die GbR zieht geschäftsmäßig fremde Forderungen ein, ohne die dafür nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 6
RBerG erforderliche Erlaubnis.
Unerlaubte Rechtsberatung
Die Wirksamkeit der Ermächtigung ist anhand des Rechtsberatungsgesetzes zu beurteilen. Dieses ist zwar mit Ablauf des 30.06.2008
außer Kraft getreten und durch das vom 12.12. 2007 ersetzt worden. Für die bereits im Jahre 2003
erfolgten Gesellschaftsbeitritte und erteilten Ermächtigungen ist aber das Rechtsberatungsgesetz weiterhin maßgeblich.
Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG ist die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Einziehung fremder oder zu
Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, sofern sie geschäftsmäßig betrieben wird, erlaubnispflichtig. Der Erlaubnisvorbehalt ist
verfassungsgemäß. Rechtsgeschäfte, die gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG verstoßen, sind nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs einschließlich der zu ihrer Durchführung erteilten Vollmachten und Ermächtigungen gemäß § 134 BGB nichtig.
Die GbR macht…
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