Unerlaubte E-Mail-Werbung - was Sie als Werbetreibender beachten müssen
Abmahnungen wegen unverlangt verschickter E-Mail-Werbung an private oder gewerbliche Empfänger liegen im Trend – und können den
Versender teuer zu stehen kommen: Streitwerte von über 10.000 EUR sind nicht ungewöhnlich, was für den Abgemahnten selbst im Fall
einer außergerichtlichen Einigung Anwaltskosten von mehreren hundert Euro bedeutet.
Was muss bei der Versendung werblicher E-Mails / Newsletter beachtet werden um Abmahnungen zu vermeiden?
Fehlt eine ausdrückliche Einwilligung zum Empfang von Werbemails, wertet das das Gesetz (§7 UWG) als unzumutbare Belästigung eines
Marktteilnehmers oder generell als Eingriff in Persönlichkeitsrechte. Die wichtigste zu beachtende Regel beim Versand von Werbemails
oder Newslettern lautet daher: Kein Versand ohne ausdrückliche Einwilligung.
Es ist nahe liegend, dass Internetanbieter die Einwilligung eines Adressaten in die Zusendung werblicher Nachrichten in
elektronischer Form einholen. Diese Einwilligung in elektronischer Form muss folgenden Aspekten genügen (§ 13 Abs.2 TMG): - Der
Nutzer erteilt seine Einwilligung bewusst und eindeutig (z.B. durch Opt-in) - Die Einwilligung wird beim Anbieter protokolliert: Der
Anbieter ist hier in der Beweispflicht! Wenn die Einwilligung nicht dokumentiert ist, kann dies zur führen - Der Nutzer kann jederzeit Auskunft über den Inhalt der Einwilligung
verlangen - Der Nutzer kann die Einwilligung jederzeit widerrufen
Das UWG definiert jedoch auch Ausnahmen (§ 7 Abs.2, Nr. 3): Eine unzumutbare Belästigung durch unter Verwendung elektronischer Post liegt nicht vor wenn: - ein Unternehmer im
Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat. - ein
Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet - der Kunde der Verwendung nicht
widersprochen hat - der Kunde bei Erhebung der Ad…
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