Unendlicher Widerruf eines Versicherungsvertrags mit Zahlungsaufschub ?

Nein, sagt das AG Köln in seiner Entscheidung vom 23.11.2010 (124 C 378/10):“…Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Rückzahlung der bereits erbrachten Prämien in Höhe von 2.320,00 €. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 506 Absatz 1, 3, § 495 Absatz 1, 355, 357 Absatz 1 Satz 1, 346 Absatz 1 BGB neue Fassung.

Einem solchen Rückzahlungsanspruch steht bereits entgegen, dass dem Kläger kein entsprechendes Widerrufsrecht nach diesen Vorschriften zusteht.

Ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB neue Fassung (der bisherige § 499 BGB alte Fassung wurde mit Wirkung vom 11.06.2010 in § 506 BGB neue Fassung umgewandelt und neu gefasst) setzt voraus, dass die Beklagte dem Kläger einen entgeltlichen Zahlungsaufschub in diesem Sinne gewährt hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Ein Zahlungsaufschub liegt vor, wenn die vereinbarte Fälligkeit der vom Verbraucher geschuldeten Zahlung abweichend vom dispositiven Recht gegen Entgelt hinaus geschoben wird, um dem Verbraucher die Zahlung des vereinbarten Preises zu erleichtern. Eine bloße Fälligkeitsvereinbarung genügt dafür nicht (Palandt/Weidenkaff, BGB, 2010, Vorbemerkung von § 499, Randnr. 3). Ein Teilzahlungsgeschäft ist ein Vertrag, der die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlung zum Gegenstand hat (§ 506 Absatz 3 BGB neue Fassung).

Vorliegend ist bereits die Anwendung der §§ 495, 506 BGB neue Fassung auf Versicherungsverträge fraglich. Dies ergibt sich daraus, dass nach der Entstehungsgeschichte die verbraucherkreditrechtlichen Vorschriften auf Versicherungsverträge nicht anwendbar sein sollten. Das Verbraucherkreditgesetz, das der Vorläufer der §§ 499 ff. BGB war, enthielt in seiner Begründung den folgenden Hinweis:

„ Dauerschuldverhältnisse mit laufenden Zahlungen fallen allerdings nicht schon dann unter den Entwurf, wenn die Tarife nach der Zahlungsweise (monatlich, vierteljährlich usw.) gestaffelt werden, wie dies zum Beispiel bei Versicherungsverträgen angetroffen wird. Bei dieser Tarifgestaltung liegt kein Zahlungsaufschub vor, vielmehr stehen Rabattgesichtspunkte im Vordergrund „.

Das Verbraucherkreditgesetz wurde mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in das BGB integriert, ohne dass der Inhalt wesentlich verändert worden ist (Palandt/Weidenkaff, BGB, 2010, Vorbemerkung zu den §§ 491 bis 498, Randnr. 1).

Auch für den vorliegenden Fall ergibt sich nichts anderes. Zwar sollte ausweislich der Vereinbarung in dem Versicherungsschein für eine unterjährliche Zahlung ein Zuschlag durch den Versicherungsnehmer entrichtet werden. Es handelt sich jedoch letztlich nur um eine Frage der Formulierung durch den Versicherer, welche Summe den maßgeblichen Ausgangsbetrag für die Frage bil…

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Themen: Verbraucher
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 3. Mai 2011 auf http://versicherungsrecht-blog.de.

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