Uneindeutige Zuordnung eines Qualitätsurteils der Stiftung Warentest zum Produkt ist irreführend

Qualitätssiegeln wie z.B. ein „SEHR GUT“ der Stiftung Warentest müssen sich in der Werbung eindeutig auf das Produkt beziehen, dem sie verliehen wurden, sonst ist die Werbung irreführend!

Dies entschied kürzlich das LG Heilbronn (Urteil vom 12.01.2012, Az.:8 O 381/11 Hä). Ein Unternehmen darf Produkte nicht mit Qualitätssiegeln bewerben, wenn das jeweilige Produkt ein solches Testurteil nicht erhalten hatte. Auch muss klar erkennbar sein, auf welches Produkt sich ein abgebildetes Qualitätssiegel bezieht.

Vorliegend warb Kaufland in einem Prospekt für Feucht- und Trockenfutter der Marke Pedigree. Beide Produkte waren nebeneinander abgebildet. Zwischen den beiden Produkten befand sich das Qualitätssiegel der Stiftung Warentest mit dem Testurteil „SEHR GUT“, wobei das Siegel mittig ausgerichtet war und die Abbildung des Trockenfutters am rechten oberen Rand überschnitt.

Hierin sahen die Richter eine Irreführung des Verbrauchers. Das Testurteil „SEHR GUT“ war nämlich nur dem Trockenfutter verliehen und nicht beiden.…

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Themen: E-commerce , Bewerben , Stiftung Warentest , Siegel , Heilbronn

Erschienen 22. April 2012 auf http://www.dr-schenk.net/.

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