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Uneinbringlichkeit von Geldstrafen – Ersatzfreiheitsstrafe und Alternativen

am 14.01.2006 von http://www.strafblog.de

Im Forum 123recht.net stellt ein Teilnehmer, der noch eine Restgeldstrafe von 1.300 € aus einer Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung zu zahlen hat und nun eine 26-tägige Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen soll, die Frage, was er jetzt noch machen kann. Eine Frage, die fast schon zum Alltag eines jeden Strafverteidigers gehört.

Zu den Voraussetzungen der Anordnung von Ersatzfreiheitsstrafe:

§ 43 StGB lautet:
„An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.“

Uneinbringlich bedeutet, dass die Geldstrafe auch im Wege der Vollstreckung nicht beigetrieben werden kann, etwa wegen Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Verurteilten. Die Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafe ist nach dem Willen des Gesetzgebers im Einklang mit den verfassungsrechtlich garantierten Freiheitsrechten des Betroffenen theoretisch „ultima ratio“. Die Rechtswirklichkeit sieht allerdings oft so aus, dass Ersatzfreiheitsstrafe ohne ernsthafte Beitreibungsversuche angedroht und angeordnet wird, wenn die Geldstrafe nicht oder nicht vollständig gezahlt wird. Allerdings besteht eine jederzeitige Abwendungsmöglichkeit durch Zahlung, und zwar auch dann, wenn die Ersatzfreiheitsstrafe bereits vollzogen wird. Wer Geld hat, kann sich daher ohne weiteres „freikaufen“.
Was viele nicht wissen: Wenn die Zahlung der Geldstrafe schlichtweg an der Mittellosigkeit des Verurteilten scheitert, besteht die Möglichkeit, einen Antrag zu stellen, die Geldstrafe durch sogenannte „freie Arbeit“ zu tilgen. Dies ergibt sich aus entsprechenden Rechtsverordnungen der Landesjustizminister, vgl. z.B. die „Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit vom 19. Juni 2000 (GVBl.II/00 S.226) des Landes Brandenburg.

http://www.mdje.brandenburg.de/Landesrecht/gesetzblatt/texte/K45/450-02.htm

Ein entsprechender Antrag ist an die Strafvollstreckungsbehörde, das ist die Staatsanwaltschaft, zu stellen.

Autor: RA Pohlen


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