Kanalbeseitigung
Rechtslupe | 6. Mai 2009 — Ein Grundstückseigentümer kann nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz verlangen, dass ein auf seinem Grundstück verl…
Welche Behörde ist für undichte Kanalanschlüsse verantwortlich? In Rheinland-Pfalz jedenfalls soll dies nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Koblenz die Verbandsgemeinde sein:
Eine Verbandsgemeinde und nicht die Ortsgemeinde ist für die Sanierung von undichten Anschlüssen der Straßenleitungen in den Hauptkanal zuständig, wenn die Anschlüsse nicht nach dem Stand der Technik hergestellt worden sind.
In den Jahren 1980 bis 1981 ließ die Verbandsgemeinde Adenau Straßen im Baugebiet Hirzenstein der Stadt Adenau herstellen. Bezüglich der Entwässerung war in der Ausschreibung vermerkt, dass „Betonmuffenrohre“ von bestimmter Länge und mit bestimmtem Durchmesser zu liefern und zu verlegen seien. Zudem sollte eine bestimmte Anzahl von Straßeneinläufen zur Beseitigung des Straßenoberflächenwassers einzubauen sein, einschließlich der Anschlussleitung und dem Anschluss an den vorhandenen Kanal. Im Jahre 2002 schloss das Abwasserwerk der Verbandsgemeinde Adenau mit der Stadt eine Vereinbarung zur Herstellung, Unterhaltung und Kostentragung aller bestehenden und künftigen Abwasserbeseitigungsanlagen in den Gemeindestraßen. 2009 ließ die Verbandsgemeinde den Mischkanal im o. g. Baugebiet untersuchen. Hierbei wurden „undichte Anschlüsse“ an einem Betonkanal festgestellt, davon allein 24 Anschlüsse von Straßeneinläufen, deren Sanierung 23.760,00 € kosten würde. Da die Stadt eine Kostenübernahme verweigerte, erhob die Verbandsgemeinde Klage mit dem Ziel, die Stadt zur Übernahme eines Vorschusses in Höhe dieses Betrags zu verurteilen und festzustellen, dass die Stadt verpflichtet sei, ihr die Kosten für die Sanierung der Straßeneinläufe zu ersetzen.
Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Koblenz ohne Erfolg. Die geltend gemachte Forderung, so das Vewrwaltungsgericht, lasse sich nicht auf den 2002 getroffenen Vertrag stützen. Dieser enthalte schon keine Regelung, der einen Anspruch auf die geltend gemachte Vorschussleistung begründe. Außerdem habe die Stadt, die für die Straßenoberflächenentwässerung zuständig sei, keine Pflicht zur Sanierung der undichten Anschlüsse. Die der Stadt gehörenden Straßeneinläufe, einschließlich der Anschlussleitungen bis zum Hauptkanal, seien technisch in ordnungsgemäßem Zustand. Mit Mängeln behaftet sei der in der Verantwortung der Verbandsgemeinde liegende Hauptkanal, da mehrere Hausanschlussleitungen und mehrere Anschlussleitungen der Straßeneinläufe undic…
» Vollständiger ArtikelErschienen 11. November 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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