Und wieder: Krankenkasse zur Kostenübernahme für volldigitale Hörgeräte verurteilt
Hörgerät: Welche Kosten übernimmt eine Krankenkasse? // Photo: es.war.einmal... über photocase.de
Bei der Versorgung mit Hörgeräten erfüllen die Krankenkassen ihre Leistungspflicht grundsätzlich mit der Zahlung des Festbetrages. Wählen Versicherte “höherwertige” Hörgeräte, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. Allerdings gilt dies nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) nicht, wenn die konkrete Hörbehinderung mit einem Hörgerät zum Festbetrag (”Kassengerät”) nicht ausgeglichen werden kann. Mit einem solchen Fall hatte sich jüngst das Sozialgericht (SG) Leipzig zu beschäftigen.Der Kläger begehrte von der Krankenkasse die Kostenübernahme für seine Versorgung mit den Hörgeräten “Elevea 411 dAZ” in Höhe von 3.014,18 Euro. Die Kasse lehnte die volle Kostenübernahme mit der Begründung ab, dass sie lediglich den Festbetrag zu übernehmen habe. Daraufhin erwarb der Versicherte die Geräte selbst und verklagte die Krankenkasse auf Kostenerstattung.
Das SG Leipzig gab der Klage statt und verurteilte die Krankenkasse, dem Kläger die Mehrkosten zu erstatten. Es sei zwar richtig, d…
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Erschienen 2. Dezember 2009 auf http://www.medrecht-blog.de.
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