Und wenn er es nicht tut?
am 30.03.2006 von Aktenvermerk
Wiener Ärzte mussten einen 19-Jährigen verbluten lassen: der Mann hatte Eiter in der Lunge und musste operiert werden. An und für sich eine Routineoperation, so hieß es, bei der jedoch ein hoher Blutverlust nicht auszuschließen sei. In einer Patientenverfügung hatte der junge Mann (Mitglied der Zeugen Jehovas) kurz zuvor festgelegt, dass er jede Bluttransfusion verweigere. Den Ärzten waren dadurch die Hände gebunden, der Mann überlebte die Operation nicht. Der tragische Vorfall ereignete sich auf der Baumgartner Höhe, wie die ZIB2 berichtete.
Der Arzt muss den Patientenwillen achten, auch wenn dies de facto auf die Selbsttötung des Patienten hinausläuft.” Das war zuletzt 1997 das zentrale Ergebnis einer Rechtstudie der Universität Wien für jene Fälle, in denen jemand - etwa als Zeuge Jehovas - eine notwendige und vielleicht sogar lebensrettende Behandlung nicht zulässt.” (orf.at)
Und wenn er es nicht tut? Was, wenn der Arzt dem (zuvor) erklärten Willen des Patienten zuwiderhandelt? Wenn dies der einzige Weg wäre, sein Leben zu retten? Was für Sanktionen drohen? Denn auch wenn das Vorliegen einer Patientenverfügung den behandelnden Arzt vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung, der unterlassenen Hilfeleistung, oder einem Kunstfehler lossprechen sollte, muss er persönlich in Zukunft damit leben.
Zivilrechtliche Ansprüche werden wohl am Vorliegen eines Schadens scheitern, in der Verletzung religiöser Gebote sehe ich jedenfalls keinen solchen. Standesrechtlich? Möglicherweise, aber da Ärzte sich bekanntlich dem Schutz und der Erhaltung von Leben und Gesundheit verschrieben haben, wird hier nicht viel übrig bleiben.
Strafrechtlich? Das StGB kennt in § 110 das Verbot der “Eigenmächtigen Heilbehandlung”:
(1) Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, …
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