Und täglich grüßt das Murmeltier, oder Neues aus dem Osten? VerfGThüringen zum BVV bei Verletzung des Richtervorbehalts (§ 81a Abs. 2
StPO)
Der Kollege hat mich gestern dankenswerter
Weise auf den Beschl. des VerfGH Thüringen vom 25.03.2010 – verfGH 49/09 und VerfGH 50/09 hingewiesen. Auch Backe, das sind rund 30
Seiten (warum muss ein Verfassungsgericht eigentlich immer so viel schreiben?), die ich bislang nur habe überfliegen können. Auf den
ersten Blick bringt der Beschluss nichts wesentlich Neues, aber auf zwei Dinge will ich nach einem ersten Lesen doch hinweisen:
1. Der VerfGH betont ausdrücklich, dass § 81a StPO auch für die Anordnung einer zum Nachweis einer Trunkenheitsfahrt gilt. Davon sind bisher zwar alle Gerichte
ausgegangen – sonst hätten wir die Diskussion ja nicht, aber keins hat es so ausdrücklich erwähnt (ist mir jedenfalls nicht
aufgefallen, kann man aber bei der Vielzahl der Entscheidungen auch überlesen haben).
2. Zur in der Praxis vornehmlich interessierenden Frage :”Beweisverwertungsverbot?” hält sich die Entscheidung, die sich auch mit der
Frage der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auseinandersetzt, auf dem Level der dazu vorliegenden Rechtsprechung: Abwägung und
Verstoß gegen Willkürverbot? (so ganz gut kommen AG und LG aber nicht weg).
Aber halt stopp!! Von Bedeutung ist m.E. dass von den entscheidenden neun Richtern drei abweichender Auffassung waren und das auch
ausgeführt haben. Sie sehen die Frage des Beweisverwertungsverbotes teilweise anders. Insofern also: Ein wenig Neues aus dem Osten.
Man wird die dann mal in Ruhe lesen
müssen, um zu sehen, was sie sonst ggf. noch Neues bringt.
Siehe auch:
Auch OLG…
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