Und wieder schlagen sie zu - “Scheinselbständige” und die Deutsche Rentenversicherung Bund

Eigentlich ist das Bashing der Deutschen Rentenversicherung Bund gar kein Fokus anwaltlicher Tätigkeit. Gemein ist es auch, weil es sich um eine der wenigen in aller Regel sachkompetenten Ansprechpartner bei den Sozialversicherungen handelt. Aber die Deutschen Rentenversicherung Bund hat nun einmal die Betriebsprüfungsaufgabe im Sozialversicherungsbereich und muss daher massive Kritik einstecken - weil sie ein nicht vollziehbares Gesetz vollziehen soll.

Es geht um Scheinselbständige - und wie es scheint, waren die Prüfer 2010 besonders fleißig, denn es hagelt gerade unerwünschte Post.

“Scheinselbständigkeit” gibt es eigentlich gar nicht mehr als Rechtsbegriff. Eingeführt mit Artikel 3 des Gesetzes vom 19.12.1998 (BGBl. I, 3846 - zur Bekämpfung der “Scheinselbständigkeit”) war die öffentliche Kritik derart massiv, dass man das Wörtchen schon mit Gesetz vom 20.12.1999 (BGBl. I, 2 - “zur Förderung der Selbständigkeit”) wieder verschwinden ließ. Es handelt sich um den kurzlebigsten und gleichzeitig populärsten Begriff der neueren Rechtsgeschichte. Er existiert in der Umgangssprache alleine deswegen noch, weil er das Problem - das bleibt auch nach der Gesetzesänderung - so treffend beschreibt: Arbeitet jemand wirklich als Selbständiger oder muss man ihn in Wahrheit als abhängig Beschäftigten ansehen? In letzterem Fall schuldet der Auftraggeber Sozialabgaben. Nur: Wie grenzt man das ab?

§ 7 SGB IV ist die einzige Norm, und sie hilft nicht:

“…1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers…”

Was also ist ein Selbständiger? Obwohl das niemand weiß, muss die Deutsche Rentenversicherung Bund das feststellen. Die wachsweichen Kriterien der Rechtsprechung legt sie nach eigenem Ermessen aus. Trägt der Mensch ein Unternehmerrisiko? Was ist das eigentlich? Kann jemand, der 6 Monate auf der einen und 6 Monate auf der anderen Baustelle beschäftigt ist, als ‘am Markt Tätiger’ angesehen werden oder ist er ein armes Schwein mit befristeten Verträgen? (Was ist der “Markt”?) Kommt es beim Bauarbeiter darauf an, ob er den Hammer selbst mitbringt oder sich geben lässt? Beim Anwalt, ob er monatlich seiner Kanzlei eine Rechnung schreibt - oder muss er “nebenher” eigene Mandate haben, um selbständig zu sein?

Man kann das nicht beantworten, aber die Deutsche Rentenversicherung Bund muss es.

Meist zu Lasten der Auftraggeber. Den einzelnen Selbständigen gibt es in ihrer Prüfungsanordnung nicht mehr. Was, Sie müssen nicht für Ersatz sorgen, wenn Sie krank sind? Kein Unternehmerrisiko? Sie bekommen den Hammer oder den Schönfelder? Kein eigener Kapitaleinsatz! Sie bringen beides selbst mit? Egal, Sie müssen ja morgens erscheinen, also sind sie in die Arbeitsorganisation eingegliede…

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Themen: Sozialversicherungspflicht , Fokus , Freie Mitarbeit , Sgb IV , Deutsche Rentenversicherung Bund , Werkvertrag , Alltag IM Arbeitsrecht , Sozialversicherungsrecht , Scheinselbständig
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 4. Januar 2011 auf http://www.reuter-arbeitsrecht.de.

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